Fördergeber: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Ihnen als Landwirtin oder Landwirt durch Einschränkungen in der Bewirtschaftung von Dauergrünland in den EU-Vogelschutzgebieten, Natura-2000-Gebieten oder Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein zusätzliche Kosten und Einkommensverluste entstehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Antragsberechtigt sind: Unternehmen.
Die Förderquote beträgt 100 %. Der Förderbetrag liegt bei 160 € – 170 €.
Anträge müssen bis zum 15. Mai eines Jahres eingereicht werden.
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Schleswig-Holstein.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.Bei Ihrer zu fördernden Fläche muss es sich um Dauergrünland handeln.Die zu fördernde Dauergrünlandfläche muss in einem FFH-Gebiet, einem EU-Vogelschutzgebiet oder in einem gemäß § 13 Landesnaturschutzgesetz ausgewiesenen Naturschutzgebiet in Schleswig-Holstein liegen und sich in privatem oder kirchlichem Eigentum befinden.Sie sind verpflichtet, die mit den spezifischen Verpflichtungen und Auflagen in direktem Zusammenhang stehenden Anforderungen (relevante Grundanforderungen) während des Verpflichtungszeitraums (1.1.
bis 31.12.) einzuhalten.Sie müssen Ihre Dauergrünlandfläche als Weide, Mähweide oder Mähfläche bewirtschaften.Sie dürfen keine Totalherbizide einsetzen.Dauergrünland-Narbenerhaltung und - verbesserung sind ausschließlich als Übersaat oder Nachsaat ohne Narbenzerstörung zulässig.Sie dürfen Nachsaaten nur mit Drillmaschinen, Schlitzdrillmaschinen oder anderen Dauergrünland-Direktsägeräten durchführen.Maschinen- und Gerätekombinationen mit Bodenbearbeitungsgeräten sind aus Gründen des Narbenerhalts nicht erlaubt.Sie dürfen die Grünlandflächen nicht mehr als bisher entwässern und Gräben nicht verfüllen.In den EU-Vogelschutzgebieten dürfen Sie das Beet-Grüppen- beziehungsweise Beet-Grabensystem nicht beseitigen.
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Förderbetrag: 160 € – 170 €. Förderquote: 100 %.
Anträge müssen bis zum 15. Mai eines Jahres eingereicht werden.
Fördergeber ist Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur. Quelle: foerderdatenbank.de.
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