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Psychosoziale Prozessbegleitung – Förderung in Niedersachsen

Fördergeber: Niedersächsisches Justizministerium

Stand: Juli 2026 · Geprüft vor 58 Tagen

Förderung für Opferhilfeeinrichtungen zur Umsetzung von Angeboten der psychosozialen Prozessbegleitung.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Opferhilfeeinrichtungen.

Was wird gefördert?

Das Land Niedersachsen fördert Sie als Opferhilfeeinrichtung bei der Umsetzung von Angeboten der psychosozialen Prozessbegleitung. Sie erhalten die Förderung für die Personalausgaben für Ihre Fachkräfte, die die Prozessbegleitung durchführen. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Personalausgaben für jede von Ihnen eingesetzte Fachkraft. Bei einem Personaleinsatz von bis zu 0,5 Arbeitskraftanteilen beträgt Ihr Zuschuss höchstens 6.000 EUR, bei mehr als 0,5 Arbeitskraftanteilen höchstens 12.000 EUR, jeweils für maximal 1 Jahr.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 80 %. Der Förderbetrag liegt bei bis 12.000 €.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Niedersächsisches Justizministerium.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung anbieten und ihren Sitz in Niedersachsen haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Qualifikation der Fachkräfte,Statistik und Sachbericht

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Häufige Fragen zu Psychosoziale Prozessbegleitung

Wer kann Psychosoziale Prozessbegleitung beantragen?

Opferhilfeeinrichtungen

Wie hoch ist die Förderung bei Psychosoziale Prozessbegleitung?

Förderbetrag: bis 12.000 €. Förderquote: 80 %.

Wer ist Fördergeber von Psychosoziale Prozessbegleitung?

Fördergeber ist Niedersächsisches Justizministerium. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
bis 12.000 €
Förderquote
80 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Niedersachsen