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Mikroförderung von Projekten der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie zur Arbeit mit Kinderrechten – Förderung in Sachsen-Anhalt

Fördergeber: Kinder- und Jugendbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt (KJB)

Stand: August 2026 · Zuletzt geprüft vor 149 Tagen

In Sachsen-Anhalt können Klein- und Kleinstprojekte gefördert werden, die sich mit der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sowie der Stärkung ihrer Rechte nach der UN-Kinderrechtskonvention befassen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: gemeinnützige Organisationen, Vereine, Stiftungen, gGmbHs, gemeinnützige Genossenschaften.

Was wird gefördert?

Die Mikroförderung wird vom Kinder- und Jugendbeauftragten des Landes vergeben. Gefördert werden in sich geschlossene Projekte, die mit Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren arbeiten und einen klaren Bezug zur Beteiligung oder den Kinderrechten haben. Förderfähig sind insbesondere Honorare für externe Fachkräfte sowie Sachkosten wie Fahrt- und Transportkosten, Verbrauchsmaterialien, Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit oder Literatur. Nicht förderfähig sind Projekte, die im Rahmen schulischer Lehrpläne stattfinden oder bereits anderweitig mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Antragsberechtigt sind gemeinnützig tätige juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, darunter Vereine, Stiftungen, gGmbHs oder gemeinnützige Genossenschaften. Antragstellende ohne Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII müssen ein Schutzkonzept oder einen Ehrenkodex zum Schutz vor Gewalt und sexualisierter Gewalt vorlegen. Eine Vollfinanzierung ist nur in Ausnahmefällen mit entsprechender Begründung möglich.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt bis zu 100 %. Der Förderbetrag liegt bei 500 € – 1.000 €.

Frist und Status

Das Programm läuft fortlaufend – Anträge sind laufend möglich. Antragstellung fortlaufend möglich, Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor Projektbeginn gestellt werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Kinder- und Jugendbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt (KJB).

Kombinierbarkeit

Dieses Programm gehört zur Förder-Gruppe „kjb_mikrofoerderung“. Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützig tätige juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt.

Antragstellende ohne Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII müssen ein Schutzkonzept oder einen Ehrenkodex zum Schutz vor Gewalt und sexualisierter Gewalt vorlegen.

Nicht förderfähig

  • Nicht förderfähig sind Projekte
  • die im Rahmen schulischer Lehrpläne stattfinden oder bereits anderweitig mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Antragsentwurf für dieses Programm

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Vier kurze Angaben zu eurem Verein — und ihr seht sofort einen strukturierten Antragsentwurf mit den 6 Standard-Abschnitten. Kostenlose Vorschau, kein Konto nötig.

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Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an — oder 89 € pro Jahr für unbegrenzte Entwürfe zu allen Programmen.

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Häufige Fragen zu Mikroförderung von Projekten der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie zur Arbeit mit Kinderrechten

Wer kann Mikroförderung von Projekten der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie zur Arbeit mit Kinderrechten beantragen?

gemeinnützige Organisationen, Vereine, Stiftungen, gGmbHs, gemeinnützige Genossenschaften

Wie hoch ist die Förderung bei Mikroförderung von Projekten der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie zur Arbeit mit Kinderrechten?

Förderbetrag: 500 € – 1.000 €.

Bis wann kann man Mikroförderung von Projekten der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie zur Arbeit mit Kinderrechten beantragen?

Das Programm läuft fortlaufend, Anträge sind jederzeit möglich.

Wer ist Fördergeber von Mikroförderung von Projekten der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie zur Arbeit mit Kinderrechten?

Fördergeber ist Kinder- und Jugendbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt (KJB). Quelle: freiwilligen-agentur.de.

Ist Mikroförderung von Projekten der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie zur Arbeit mit Kinderrechten mit anderen Förderungen kombinierbar?

Zur Kombinierbarkeit gehört Mikroförderung von Projekten der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie zur Arbeit mit Kinderrechten zur Gruppe „kjb_mikrofoerderung". Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar; eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
500 € – 1.000 €
Förderquote
bis zu 100 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Sachsen-Anhalt