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Landarztprämienrichtlinie (LAPR) – Förderung in Bayern

Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft vor 106 Tagen

Wenn Sie sich als Ärztin, Arzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in einer bayerischen Region niederlassen, die medizinisch schlechter versorgt ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Prämie erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Was wird gefördert?

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Ärztin, Arzt, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Prämie, wenn Sie in medizinisch schlechter versorgten Regionen vertragsärztlich tätig werden. Sie bekommen die Prämie, wenn Sie sich als Hausärztin oder Hausarzt, Frauenärztin oder Frauenarzt, Kinderärztin oder Kinderarzt, Augenärztin oder Augenarzt, Chirurgin oder Chirurg, Orthopädin oder Orthopäde, Hautärztin oder Hautarzt, HNO-Ärztin oder HNO-Arzt, Nervenärztin oder Nervenarzt, Urologin oder Urologe, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendpsychiaterin oder Kinder- und Jugendpsychiater niederlassen, Sie mit Kolleginnen und Kollegen der genannten Arztgruppen ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen oder Sie eine Filialpraxis gründen. Sie erhalten die Förderung als Prämie. Die Höhe der Prämie beträgt: als Ärztin/Arzt: für eine Niederlassung oder Gründung eines MVZ (ohne Fachrichtung Psychotherapie) bis zu EUR 60.000, für eine Filialpraxis bis zu EUR 15.000, als Psychotherapeutin/Psychotherapeut: für eine Niederlassung oder Gründung eines MVZ mit der Fachrichtung der Psychotherapie bis zu EUR 20.000, für eine Filialpraxis EUR 5.000. Unter besonderen Voraussetzungen können Sie die Förderung zur Niederlassung im ländlichen Raum mit Förderungen kombinieren, die die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns auf Grundlage der Sicherstellungsrichtlinie gewährt. Dadurch ändert sich die Höhe der Zuwendung des Freistaates Bayern. Ihren Antrag richten Sie bitte spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Aufnahme Ihrer ärztlichen Tätigkeit über den Bayerischen Formularserver an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Fördersatz und Höhe

Der Förderbetrag liegt bei 5.000 € – 60.000 €.

Frist und Status

Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind zugelassene Vertragsärztinnen und -ärzte und Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sowie nach Maßgabe des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) zulässige Rechtsträger von MVZ.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Die bayerische Gemeinde, in der Sie Ihre Praxis, Ihr MVZ oder Ihre Filiale gründen, muss im Landarztprämiengebiet liegen und darf eine bestimmte Einwohnerzahl nicht überschreiten: 20.000 bei Fach- und Hausärztinnen/-ärzten und Psychotherapeutinnen/-therapeuten, 40.000 bei Kinder- und Jugendpsychiaterinnen/-psychiatern.

Landarztprämiengebiet ist normalerweise jeder Planungsbereich in Bayern, solange der Landesausschuss keine Zulassungsbeschränkungen für ihn angeordnet hat.

Die zulassungsrechtliche Entscheidung über Ihre vertragsärztliche Tätigkeit oder die Gründung Ihres MVZ muss erfolgt sein.

Sie verpflichten sich, Ihre ärztliche Tätigkeit mindestens 5 Jahre am geförderten Praxissitz im Landarztprämiengebiet auszuüben.

Antragsentwurf für dieses Programm

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Häufige Fragen zu Landarztprämienrichtlinie (LAPR)

Wer kann Landarztprämienrichtlinie (LAPR) beantragen?

Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Wie hoch ist die Förderung bei Landarztprämienrichtlinie (LAPR)?

Förderbetrag: 5.000 € – 60.000 €.

Bis wann kann man Landarztprämienrichtlinie (LAPR) beantragen?

Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit

Wer ist Fördergeber von Landarztprämienrichtlinie (LAPR)?

Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
5.000 € – 60.000 €
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Bayern