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Antrag möglichZuschuss | Darlehen

Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP – Förderung in Bayern

Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Stand: Oktober 2026 · Geprüft vor 69 Tagen

Förderung für Kommunen zur Schaffung von Mietwohnraum für einkommensschwache Haushalte und anerkannte Flüchtlinge.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommunen.

Was wird gefördert?

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Kommune bei der Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Anerkannte Flüchtlinge sollen angemessen berücksichtigt werden. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben: Schaffung von Mietwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, einschließlich solcher, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, Modernisierung von bestehendem Mietwohnraum, Erwerb von leerstehenden Gebäuden, Ersterwerb von neuen Wohngebäuden, die erstmals belegt werden, sowie Vorbereitungs- und Planungsmaßnahmen (insbesondere Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe). Sie bekommen die Förderung als Zuschuss und zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 30 Prozent, die Höhe des Darlehens bis zu 60 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Wenn Sie Gebäudeänderungen oder Erweiterungen um bis zu 100 Prozent der bestehenden oberirdischen Bruttogrundfläche oder Modernisierungen vornehmen, können Sie einen Zuschuss bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten bekommen. Soweit mindestens 60 Prozent der geförderten Wohneinheiten für Berufsangehörige der Daseinsvorsorge oder zur Gewinnung solcher Berufsangehöriger bestimmt sind, kann Ihr Zuschuss um bis zu 5 Prozent erhöht werden. Sie können den Zuschuss auch ohne das Darlehen beantragen. Für vorbereitende Maßnahmen können Sie einen Zuschuss von bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten. Je nach Art Ihres Vorhabens gelten besondere Höchstbeträge. Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Regierung ein. Die zuständige Regierung entscheidet über den Antrag und leitet ihn an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt weiter.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 30 %.

Frist und Status

Antrag vor Beginn des Vorhabens einreichen

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden und Zweckverbände sowie Landkreise und Bezirke, sofern der Wohnraum für Bedienstete oder zur Gewinnung von Bediensteten bestimmt ist.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen Eigentümerin und Eigentümer des zu fördernden Mietwohnraums sein.

Sie bekommen die Förderung für Ihr Vorhaben nur an einem Standort, an dem nachweislich ein erheblicher, nicht nur vorübergehender Mietwohnungsbedarf für einkommensschwache Haushalte besteht.

Die Mietwohnungen müssen den allgemein üblichen Wohnstandards entsprechen.

Bei Neubauten müssen alle Wohnungen und Zugänge zu den Wohnungen die technischen Anforderungen für Barrierefreiheit (DIN 18040-2) erfüllen.

Bei Gebäudeänderungen oder Modernisierungen müssen Sie diese Anforderungen ebenfalls einhalten, sofern sie technisch umsetzbar und wirtschaftlich verhältlnismäßig sind.

Sie halten die vorgegebenen Wohnflächengrößen und Mietpreisbindungen ein.

Beim Ersterwerb von Wohnraum müssen die Wohngebäude neu sein und erstmals belegt werden.

Die Wohnungen dürfen nicht schon als Wohnraum genutzt worden sein.

Die Baugenehmigung für das Gebäude muss nach dem 9.10.2015 erteilt worden sein.

Sie vermieten die geförderten Wohnungen für die Dauer der Belegungsbindung an einkommensschwache Haushalte, deren Einkommen unter den Einkommensgrenzen des Artikel 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) liegt.

Anerkannte Flüchtlinge müssen Sie dabei angemessen berücksichtigen.

Die Dauer der Belegungsbindung beträgt 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen.

Sie müssen eine Eigenleistung von mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten aufbringen.

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Häufige Fragen zu Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP

Wer kann Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP beantragen?

Kommunen

Wie hoch ist die Förderung bei Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP?

Förderquote: 30 %.

Bis wann kann man Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP beantragen?

Antrag vor Beginn des Vorhabens einreichen

Wer ist Fördergeber von Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP?

Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Quelle: foerderdatenbank.de.

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Auf einen Blick

Förderquote
30 %
Förderart
Zuschuss | Darlehen
Förderregion
Bayern

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