Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Stand: Oktober 2026 · Geprüft vor 69 Tagen
Förderung für Kommunen zur Schaffung von Mietwohnraum für einkommensschwache Haushalte und anerkannte Flüchtlinge.
Antragsberechtigt sind: Kommunen.
Die Förderquote beträgt 30 %.
Antrag vor Beginn des Vorhabens einreichen
Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Zweckverbände sowie Landkreise und Bezirke, sofern der Wohnraum für Bedienstete oder zur Gewinnung von Bediensteten bestimmt ist.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen Eigentümerin und Eigentümer des zu fördernden Mietwohnraums sein.
Sie bekommen die Förderung für Ihr Vorhaben nur an einem Standort, an dem nachweislich ein erheblicher, nicht nur vorübergehender Mietwohnungsbedarf für einkommensschwache Haushalte besteht.
Die Mietwohnungen müssen den allgemein üblichen Wohnstandards entsprechen.
Bei Neubauten müssen alle Wohnungen und Zugänge zu den Wohnungen die technischen Anforderungen für Barrierefreiheit (DIN 18040-2) erfüllen.
Bei Gebäudeänderungen oder Modernisierungen müssen Sie diese Anforderungen ebenfalls einhalten, sofern sie technisch umsetzbar und wirtschaftlich verhältlnismäßig sind.
Sie halten die vorgegebenen Wohnflächengrößen und Mietpreisbindungen ein.
Beim Ersterwerb von Wohnraum müssen die Wohngebäude neu sein und erstmals belegt werden.
Die Wohnungen dürfen nicht schon als Wohnraum genutzt worden sein.
Die Baugenehmigung für das Gebäude muss nach dem 9.10.2015 erteilt worden sein.
Sie vermieten die geförderten Wohnungen für die Dauer der Belegungsbindung an einkommensschwache Haushalte, deren Einkommen unter den Einkommensgrenzen des Artikel 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) liegt.
Anerkannte Flüchtlinge müssen Sie dabei angemessen berücksichtigen.
Die Dauer der Belegungsbindung beträgt 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen.
Sie müssen eine Eigenleistung von mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten aufbringen.
Prüfen Sie mit dem kostenlosen KI-Matching, ob Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP zu Ihrem Vorhaben passt – und welche weiteren Programme in Frage kommen.
Jetzt Projekt prüfenKommunen
Förderquote: 30 %.
Antrag vor Beginn des Vorhabens einreichen
Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Quelle: foerderdatenbank.de.
Programm im Blick behalten
Merken & passende Alternativen findenKostenloses Konto: Programme merken, Fristen im Überblick und passende Alternativen für Ihr Vorhaben.
Welche Programme passen noch? Schnellcheck starten →