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Antrag möglichSonstiges

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) – Förderung in Brandenburg

Fördergeber: Ministerium des Innern und für Kommunales

Stand: Oktober 2026 · Geprüft vor 34 Tagen

Das Gesetz regelt die Zusammenarbeit von Kommunen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommunen und Gemeindeverbände.

Was wird gefördert?

Nach dem GKGBbg können die Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung von (freiwilligen wie pflichtigen) Aufgaben in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen, Zweckverbände bilden oder sich an bestehenden Zweckverbänden als weiteres Mitglied beteiligen und gemeinsame kommunale Anstalten errichten oder sich an bestehenden kommunalen Anstalten als weiterer Träger beteiligen. Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat bereits Beispiele für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen erarbeitet, die die Zusammenarbeit im Bereich des Personenstandswesens betreffen.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium des Innern und für Kommunales.

Offizielle Programm-Quelle →

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Häufige Fragen zu Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)

Wer kann Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) beantragen?

Kommunen und Gemeindeverbände

Wer ist Fördergeber von Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)?

Fördergeber ist Ministerium des Innern und für Kommunales. Quelle: mik_brandenburg.

Weitere Förderprogramme

  • → Fördermittel Brandenburg
  • → Fördermittel für Kommunen
  • → Richtlinie zur Förderung von Investitionen für den Öffentlichen Personennahverkehr (Rili ÖPNV-Invest)
  • → Förderprogramm Kommunaler Straßenbau
  • → Richtlinie zur Förderung der Schienengüterinfrastruktur (Rili SGV-Invest)

Auf einen Blick

Förderart
Sonstiges
Förderregion
Brandenburg

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