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Genossenschaftliches Wohnen – Förderung in Berlin

Fördergeber: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Stand: Juli 2026 · Geprüft vor 58 Tagen

Das Land Berlin unterstützt genossenschaftliche Wohnungsprojekte mit zinslosen Darlehen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Verbände/Vereinigungen.

Was wird gefördert?

Die Förderung erhalten Sie für den Neubau von Wohnungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung sowie den Erwerb von Wohnungsbestand. Auch bei Ausübung eines Vorkaufsrechts des Landes Berlin zugunsten Dritter können Sie die Förderung als Teil der Finanzierung in Anspruch nehmen. Sie erhalten die Förderung als zinsloses Darlehen. Für Neubauvorhaben können Sie ein Darlehen zur Ergänzung des Eigenkapitals erhalten. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 10 Prozent der Gesamtkosten, maximal jedoch EUR 21.000 je im Objekt geschaffener Wohneinheit. Außerdem können Sie ein Darlehen nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB 2019) erhalten. Wenn Sie Wohnungsbestand erwerben, wird über die Höhe des Darlehens im Einzelfall nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit Ihres Vorhabens entschieden.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 10 %. Der Förderbetrag liegt bei bis 21.000 €.

Frist und Status

Anträge sind frühzeitig zu stellen, bei Neubauten vor Baubeginn.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind im Genossenschaftsregister eingetragene Wohnungsbaugenossenschaften sowie Genossenschaften in Gründung.

Der Wohnraum muss in Berlin liegen und es sind bestimmte Eigenkapital- und Bindungsanforderungen zu erfüllen.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorentwurfsplanung,Einverständniserklärung gegenüber der Mietergemeinschaft

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Häufige Fragen zu Genossenschaftliches Wohnen

Wer kann Genossenschaftliches Wohnen beantragen?

Privatpersonen, Verbände/Vereinigungen

Wie hoch ist die Förderung bei Genossenschaftliches Wohnen?

Förderbetrag: bis 21.000 €. Förderquote: 10 %.

Bis wann kann man Genossenschaftliches Wohnen beantragen?

Anträge sind frühzeitig zu stellen, bei Neubauten vor Baubeginn.

Wer ist Fördergeber von Genossenschaftliches Wohnen?

Fördergeber ist Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
bis 21.000 €
Förderquote
10 %
Förderart
Darlehen
Förderregion
Berlin