Fördergeber: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 1 Tagen
Das Land Berlin unterstützt genossenschaftliche Wohnungsprojekte mit zinslosen Darlehen.
Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Verbände/Vereinigungen.
Die Förderquote beträgt 10 %. Der Förderbetrag liegt bei bis 21.000 €.
Antragstellung muss vor Baubeginn beziehungsweise vor dem Erwerb erfolgen
Fördergeber und Antragstelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Antragsberechtigt sind: im Genossenschaftsregister eingetragene Wohnungsbaugenossenschaften (e.G.) sowie Genossenschaften in Gründung (i.G.), zum Beispiel durch die Mieter eines Objekts, wenn die Eintragung in das Genossenschaftsregister zügig erwirkt werden kann.
Ihr Wohnraum muss in Berlin liegen.
Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Bauvorhabens sicherstellen und mindestens 10 Prozent Eigenkapital bereitstellen.
Sie müssen eine Mietpreis- und Belegungsbindung von 30 Jahren einhalten.
Für Neubauten gilt: Sie müssen über das zu bebauende Grundstück verfügungsberechtigt sein (Eigentum oder Erbbaurecht).
Sie müssen mindestens 30 Prozent Ihrer Wohnungen als sozialen Wohnraum schaffen.
Sie müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Sie müssen eine Vorentwurfsplanung vorlegen und an ein projektleitendes Architekturbüro gebunden sein.
Die Förderung erfolgt nur in Verbindung mit einem Darlehen nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB 2019).
Für Bestandsbauten gilt: Sie müssen eine schriftliche Einverständniserklärung gegenüber der Mietergemeinschaft über die Verkaufsbereitschaft einschließlich einer Angabe zur Höhe des erwarteten Kaufpreises vorlegen.
Spätestens bei Bezugsfertigkeit dürfen keine anderweitigen Zweckbindungen vorliegen.
Für mindestens 25 Prozent der Wohnungen in dem geförderten Objekt müssen Sie Mietpreis- und Belegungsbindungen begründen.
Dies erfolgt bei Neuüberlassung beziehungsweise Bewohnerwechsel.
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Jetzt Projekt prüfenPrivatpersonen, Verbände/Vereinigungen
Förderbetrag: bis 21.000 €. Förderquote: 10 %.
Antragstellung muss vor Baubeginn beziehungsweise vor dem Erwerb erfolgen
Fördergeber ist Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Quelle: foerderdatenbank.de.
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