Genossenschaftliches Wohnen – Förderung in Berlin
Fördergeber: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Stand: September 2026 · Aktualisiert vor 10 Tagen
Das Land Berlin unterstützt genossenschaftliche Wohnungsprojekte mit zinslosen Darlehen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Verbände/Vereinigungen.
Was wird gefördert?
Fördersatz und Höhe
Die Förderquote beträgt 10 %. Der Förderbetrag liegt bei bis 21.000 €.
Frist und Status
Anträge sind frühzeitig zu stellen, bei Neubauten vor Baubeginn.
Fördergeber und Antragstellung
Fördergeber und Antragstelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.
Quelle und Lizenz
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Antragsberechtigt sind: im Genossenschaftsregister eingetragene Wohnungsbaugenossenschaften (e.G.) sowie Genossenschaften in Gründung (i.G.), zum Beispiel durch die Mieter eines Objekts, wenn die Eintragung in das Genossenschaftsregister zügig erwirkt werden kann.
Ihr Wohnraum muss in Berlin liegen.
Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Bauvorhabens sicherstellen und mindestens 10 Prozent Eigenkapital bereitstellen.
Sie müssen eine Mietpreis- und Belegungsbindung von 30 Jahren einhalten.
Für Neubauten gilt: Sie müssen über das zu bebauende Grundstück verfügungsberechtigt sein (Eigentum oder Erbbaurecht).
Sie müssen mindestens 30 Prozent Ihrer Wohnungen als sozialen Wohnraum schaffen.
Sie müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Sie müssen eine Vorentwurfsplanung vorlegen und an ein projektleitendes Architekturbüro gebunden sein.
Die Förderung erfolgt nur in Verbindung mit einem Darlehen nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB 2019).
Für Bestandsbauten gilt: Sie müssen eine schriftliche Einverständniserklärung gegenüber der Mietergemeinschaft über die Verkaufsbereitschaft einschließlich einer Angabe zur Höhe des erwarteten Kaufpreises vorlegen.
Spätestens bei Bezugsfertigkeit dürfen keine anderweitigen Zweckbindungen vorliegen.
Für mindestens 25 Prozent der Wohnungen in dem geförderten Objekt müssen Sie Mietpreis- und Belegungsbindungen begründen.
Dies erfolgt bei Neuüberlassung beziehungsweise Bewohnerwechsel.
Erforderliche Unterlagen
- Vorentwurfsplanung,Einverständniserklärung gegenüber der Mietergemeinschaft
Antragsentwurf für dieses Programm
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Jetzt Projekt prüfenHäufige Fragen zu Genossenschaftliches Wohnen
Wer kann Genossenschaftliches Wohnen beantragen?
Privatpersonen, Verbände/Vereinigungen
Wie hoch ist die Förderung bei Genossenschaftliches Wohnen?
Förderbetrag: bis 21.000 €. Förderquote: 10 %.
Bis wann kann man Genossenschaftliches Wohnen beantragen?
Anträge sind frühzeitig zu stellen, bei Neubauten vor Baubeginn.
Wer ist Fördergeber von Genossenschaftliches Wohnen?
Fördergeber ist Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Quelle: foerderdatenbank.de.
Weitere Förderprogramme
Auf einen Blick
- Förderbetrag
- bis 21.000 €
- Förderquote
- 10 %
- Förderart
- Darlehen
- Förderregion
- Berlin