VeröffentlichtDarlehen

Förderung von Wohnraum für Studierende – Förderung in Bayern

Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft vor 104 Tagen

Darlehen zur Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für Studierende an Hochschulen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen.

Was wird gefördert?

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Schaffung und dem Erhalt von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie ergänzend bei der bedarfsgerechten Schaffung und dem Erhalt von Wohnraum für volljährige Auszubildende. Die Förderung schließt auch die Erstmöblierung ein. Sie erhalten die Förderung für Baumaßnahmen, mit denen Sie Wohnraum für Studierende in einem neuen Gebäude schaffen (Neubau), den Ersterwerb eines solchen Neubaus sowie die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes durch Anbau oder Aufstockung, den Erwerb oder die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken dienten, zu Wohnraum für Studierende sowie unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden oder Maßnahmen zur umfassenden energetischen Modernisierung von Gebäuden, die jeweils bisher als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt wurden.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 50 %. Der Förderbetrag liegt bei 45.000 € – 75.000 €.

Frist und Status

Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerberinnen und Erwerber.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen zuverlässig und leistungsfähig (Bonität) sein, gewährleisten, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich durchgeführt wird, mit dem Vorhaben die Anforderungen zur Gebäudeplanung und -ausführung, Barrierefreiheit, Wohnraumaufteilung und Ausstattung erfüllen, die Wohnplätze 25 oder 40 Jahre an bedürftige Studierende vermieten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten oder deren Einkommen den Gesamtbetrag nach § 13 und § 13 a BAföG für den Bedarf von Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt.

Internationale Studierende müssen Sie bei der Vergabe der Wohnplätze angemessen berücksichtigen.

Bei Bedarf können Sie bis zu 20 Prozent der geförderten Wohnplätze Auszubildenden eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes überlassen.

Am jeweiligen Hochschulort muss ein nachhaltiger Bedarf an Studierendenwohnraum bestehen.

Ihr Wohnraum soll verkehrsgünstig zur Hochschule liegen und fußläufig, mit dem Fahrrad oder mit einem ausreichend getakteten Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erreichbar sein.

Erbbaurechte müssen eine Laufzeit von mindestens 60 Jahren haben.

Ihr Vorhaben wird vorrangig gefördert, wenn Sie vorhandene Bausubstanz nutzen, auf brachliegenden oder ehemals bebauten Flächen bauen oder bestehende Siedlungsgebiete angemessen verdichten oder ergänzen.

Hierbei müssen Sie auf kostensparendes und nachhaltiges Bauen achten.

Für die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden oder bei Maßnahmen zur umfassenden energetischen Modernisierung von Gebäuden, die als Wohnraum für Studierende errichtet und genutzt wurden, bekommen Sie nur dann die Förderung, wenn am 31.12.

des Jahres Ihrer Antragstellung mindestens 25 Jahre seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes vergangen sind.

Wenn Ihr Vorhaben weniger als 5 Wohnplätze vorsieht, bekommen Sie keine Förderung.

Antragsentwurf für dieses Programm

Wir schreiben euch einen Entwurf für „Förderung von Wohnraum für Studierende"

Vier kurze Angaben zu eurem Verein — und ihr seht sofort einen strukturierten Antragsentwurf mit den 6 Standard-Abschnitten. Kostenlose Vorschau, kein Konto nötig.

0/500 Zeichen

Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an — oder 89 € pro Jahr für unbegrenzte Entwürfe zu allen Programmen.

Passt Ihr Projekt zu diesem Programm?

Prüfen Sie mit dem kostenlosen KI-Matching, ob Förderung von Wohnraum für Studierende zu Ihrem Vorhaben passt – und welche weiteren Programme in Frage kommen.

Jetzt Projekt prüfen

Häufige Fragen zu Förderung von Wohnraum für Studierende

Wer kann Förderung von Wohnraum für Studierende beantragen?

Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen

Wie hoch ist die Förderung bei Förderung von Wohnraum für Studierende?

Förderbetrag: 45.000 € – 75.000 €. Förderquote: 50 %.

Bis wann kann man Förderung von Wohnraum für Studierende beantragen?

Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen

Wer ist Fördergeber von Förderung von Wohnraum für Studierende?

Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
45.000 € – 75.000 €
Förderquote
50 %
Förderart
Darlehen
Förderregion
Bayern