Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Stand: Oktober 2026 · Geprüft vor 68 Tagen
Wenn Sie neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige einrichten, Kurzzeitpflegeplätze schaffen oder mit Einzelprojekten zur Verbesserung der Pflege beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Öffentliche Einrichtungen, Verbände, Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege.
Die Förderquote beträgt 90 %. Der Förderbetrag liegt bei 25.000 € – 100.000 €.
Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens Initiatoren neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften in Bayern, Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege und Träger stationärer Einrichtungen der Pflege und Institutionen, die geeignet sind, Projekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege wissenschaftlich zu begleiten.
Je nach Art Ihres Vorhabens gelten im Einzelnen folgende Voraussetzungen: Bei Wohngemeinschaften: Es handelt sich um eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG).
Sie legen ein Konzept für Ihr Vorhaben vor, aus dem unter anderem Ziel und Zweck des Projektes, Planungsstand, Räumlichkeiten, Personalausstattung und die Qualifikation des Personals hervorgehen.
Darüber hinaus müssen Sie darlegen, wie Sie die Selbstbestimmung der Bewohner sicherstellen.
Bei Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege: Sie geben eine Verpflichtungserklärung ab, dass Sie die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Kurzzeitplätzen schaffen.
Sie müssen nachweisen, dass in Ihrem Landkreis oder in Ihrer kreisfreien Stadt ein Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen besteht.
Bei Einzelprojekten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege: Ihr Projekt muss in der Praxis umsetzbar sein und dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen.
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Jetzt Projekt prüfenÖffentliche Einrichtungen, Verbände, Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege
Förderbetrag: 25.000 € – 100.000 €. Förderquote: 90 %.
Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. Quelle: foerderdatenbank.de.
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