Fördergeber: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt eine Praxis im ländlichen Raum eröffnen beziehungsweise übernehmen möchten oder Ihre Praxis barrierefrei gestalten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Zahnärztinnen, Zahnärzte, Kieferorthopädinnen, Kieferorthopäden.
Der Förderbetrag liegt bei 5.000 € – 40.000 €.
Anträge sind jederzeit möglich.
Fördergeber und Antragstelle: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind Zahnärztinnen und Zahnärzte wie auch Kieferorthopädinnen und Kieferorthopäden als natürliche Personen, die im Rahmen der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung durch Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis niederlassen und/oder eine Zweig- beziehungsweise Filialpraxis gründen oder übernehmen, sowieTräger von Zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren, die im Rahmen der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung eine Zweig- oder Filialpraxis gründen beziehungsweise übernehmen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie benötigen die Zustimmung des Zulassungsausschusses für Zahnärzte hinsichtlich der Praxisneugründung oder Übernahme eines Vertragsarztsitzes beziehungsweise die Genehmigung einer Zweig- oder Filialpraxis durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT).Ihre Praxis muss sich in einer Gemeinde des Freistaats Thüringen befinden,Die Gemeinde, in der Sie die Praxis gründen, darf nicht in einem von der KVT für die ärztliche Niederlassung gesperrten Planungsbereich liegen.
Das ist nicht der Fall, wenn eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung oder ein festgestellter lokaler Versorgungsbedarf vorliegt.Sie müssen sich verpflichten, die Niederlassung für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die zahnärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben.
Antragsentwurf für dieses Programm
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Jetzt Projekt prüfenZahnärztinnen, Zahnärzte, Kieferorthopädinnen, Kieferorthopäden
Förderbetrag: 5.000 € – 40.000 €.
Anträge sind jederzeit möglich.
Fördergeber ist Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Quelle: foerderdatenbank.de.
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