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Antrag möglichZuschuss

Förderung der Flurneuordnung und Landentwicklung – Integrierte Ländliche Entwicklung (FördR ILE) – Förderung in Baden-Württemberg

Fördergeber: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR)

Stand: Oktober 2026 · Geprüft vor 53 Tagen

Das Land Baden-Württemberg fördert Maßnahmen zur Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und zur Gestaltung des ländlichen Raumes.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung.

Was wird gefördert?

Das Land Baden-Württemberg fördert Maßnahmen zur Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und zur Gestaltung des ländlichen Raumes. Sie können eine Förderung für folgende Maßnahmen bekommen: Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ohne freiwilligen Landtausch, freiwilliger Landtausch, freiwilliger Nutzungstausch, Maßnahmen der Dorfentwicklung sowie dem ländlichen Charakter angepasste, nichtgemeinschaftliche Infrastrukturmaßnahmen in Flurneuordnungen. Gefördert werden außerdem die Erarbeitung von „Integrierten Konzepten der ländlichen Entwicklung (ILEK)“ sowie ein Regionalmanagement zur Organisation und Umsetzung von regionalen Entwicklungsstrategien. Darüber hinaus können mit dem Regionalbudget Kleinprojekte durchgeführt werden, die der Umsetzung eines ILEK dienen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Art der Maßnahme zwischen 35 Prozent und maximal 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 35 %.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR).

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind – je nach Maßnahme – Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen, einzelne Beteiligte sowie Tauschpartnerinnen und -partner und andere am Tausch beteiligte Personen, zugelassene Helferinnen und Helfer, Gemeinden und Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen, natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechtes.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: In Verfahren nach dem FlurbG muss Ihr förderfähiges Vorhaben im Plan nach § 41 FlurbG festgestellt oder genehmigt sein.

Es werden vorrangig Maßnahmen in Regionen mit agrarstrukturellen oder allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten gefördert.

Sie dokumentieren die postive Wirkung des Flurneuordnungsverfahrens auf Natur und Landschaft im Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan/Ausbauplan.

Sie führen die investiven Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern durch.

Sie erstellen zusammen mit der zuständigen unteren Flurbereinigungsbehörde ein Nutzungskonzept für die betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Flächen.

Die Maßnahmen müssen gemäß den geltenden Richtlinien ausgeführt werden und die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung der Vorhaben muss gewährleistet sein.

Sie stimmen das ILEK im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region ab.

Sie müssen diesen Abstimmungsprozess dokumentieren.

Bei der Erarbeitung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) sollen die Bevölkerung und die relevanten Akteure der Region in geeigneter Weise einbezogen werden.

Das Regionalmanagement muss sich mit relevanten Akteuren der Region, die ähnliche Ziele verfolgen, abstimmen und diesen Prozess dokumentieren.

Bei der Förderung eines Regionalbudgets erfolgt die Auswahl der Kleinprojekte anhand der Auswahlkriterien durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus Vertretern regionaler Akteure zusammensetzt.

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Häufige Fragen zu Förderung der Flurneuordnung und Landentwicklung – Integrierte Ländliche Entwicklung (FördR ILE)

Wer kann Förderung der Flurneuordnung und Landentwicklung – Integrierte Ländliche Entwicklung (FördR ILE) beantragen?

Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung

Wie hoch ist die Förderung bei Förderung der Flurneuordnung und Landentwicklung – Integrierte Ländliche Entwicklung (FördR ILE)?

Förderquote: 35 %.

Wer ist Fördergeber von Förderung der Flurneuordnung und Landentwicklung – Integrierte Ländliche Entwicklung (FördR ILE)?

Fördergeber ist Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR). Quelle: foerderdatenbank.de.

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Auf einen Blick

Förderquote
35 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Baden-Württemberg

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