Fördergeber: Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt durch das Verbot von Pflanzenschutzmitteln höhere Ausgaben haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Unternehmen.
Der Förderbetrag liegt bei 500 € – 1.527 €.
Anträge sind zu den im Internet bekannt gegebenen Terminen einzureichen.
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen ausüben und den Betrieb bewirtschaften.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Die Mehrausgaben beziehungsweise der Mehraufwand müssen für Ackerflächen einschließlich Dauerkulturen in der Förderkulisse entstehen, die Sie produktiv nutzen.
Flächen gelten als produktiv genutzt, wenn sie bis zur Ernte nach ortsüblichen Maßstäben gepflegt und anschließend einer Ernte und Verwertung zugeführt werden.Die zuwendungsfähige Fläche wird auf Grundlage des Flächenverzeichnisses zum Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ermittelt.
Beachten Sie bitte, dass die Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein muss.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Ackerflächen, für die im Kalenderjahr eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zugelassen wird, sowieLandschaftselemente, stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen.
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Förderbetrag: 500 € – 1.527 €.
Anträge sind zu den im Internet bekannt gegebenen Terminen einzureichen.
Fördergeber ist Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Quelle: foerderdatenbank.de.
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