Förderrichtlinie EFRE-Programm Stadtteilzentren III – Förderung in Berlin
Fördergeber: Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Stand: Juli 2026 · Geprüft vor 58 Tagen
Das Land Berlin unterstützt Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung sozial benachteiligter Gebiete mit Zuschüssen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind: Öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen.
Was wird gefördert?
Fördersatz und Höhe
Die Förderquote beträgt 40 %. Der Förderbetrag liegt bei bis 150.000 €.
Frist und Status
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen von Projektaufrufen zur Interessenbekundung, die im Internet veröffentlicht werden.
Fördergeber und Antragstellung
Fördergeber und Antragstelle: Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind juristische Personen, die auf gemeinnütziger Grundlage satzungsgemäße Aufgaben der Gemeinwesen-, Stadtteil- und Nachbarschaftsarbeit umsetzen.
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Jetzt Projekt prüfenHäufige Fragen zu Förderrichtlinie EFRE-Programm Stadtteilzentren III
Wer kann Förderrichtlinie EFRE-Programm Stadtteilzentren III beantragen?
Öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen
Wie hoch ist die Förderung bei Förderrichtlinie EFRE-Programm Stadtteilzentren III?
Förderbetrag: bis 150.000 €. Förderquote: 40 %.
Bis wann kann man Förderrichtlinie EFRE-Programm Stadtteilzentren III beantragen?
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen von Projektaufrufen zur Interessenbekundung, die im Internet veröffentlicht werden.
Wer ist Fördergeber von Förderrichtlinie EFRE-Programm Stadtteilzentren III?
Fördergeber ist Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung. Quelle: foerderdatenbank.de.
Weitere Förderprogramme
Auf einen Blick
- Förderbetrag
- bis 150.000 €
- Förderquote
- 40 %
- Förderart
- Zuschuss
- Förderregion
- Berlin