Fördergeber: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie Maßnahmen zur Stadterneuerung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Kommune, Unternehmen, Privatperson, Verband/Vereinigung.
Fördergeber und Antragstelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben und Programmbereich natürliche Personen,juristische Personen,Behörden sowieöffentlich-private Partnerschaften, sofern sie ein förderfähiges Vorhaben durchführen wollen.
Ihre städtebauliche Gesamtmaßnahme muss in ein Förderungsprogramm aufgenommen und das städtebauliche Erneuerungsgebiet muss förmlich festgelegt worden sein.
Für das Gebiet muss normalerweise ein integriertes städtebauliches Erneuerungskonzept (ISEK) bestehen.
Sie müssen die Finanzhilfen zur Städtebauförderung nach dem besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB) einsetzen.
Fördergegenstand ist jeweils die städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit im Sinne des BauGB.
Einzelmaßnahmen werden nur als Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme finanziert.
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Jetzt Projekt prüfenKommune, Unternehmen, Privatperson, Verband/Vereinigung
Fördergeber ist Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Quelle: foerderdatenbank.de.
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