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Antrag möglichZuschuss

Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) – Förderung in Bayern

Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 22 Tagen

Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes in Bayern.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung.

Was wird gefördert?

Der Freistaat Bayern fördert Sie mit Unterstützung des Bundes bei Maßnahmen der ländlichen Entwicklung. Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben: Maßnahmen der Flurneuordnung (unter anderem Planung und Herstellung von Straßen und Wegen; wasserwirtschaftliche Maßnahmen; Maßnahmen des Bodenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Maßnahmen für Freizeit und Erholung; Bodenordnung mit Vermessung, Abmarkung und Wertermittlung; Neuordnung von Weinbergen und Sonderkulturen), freiwilliger Landtausch und freiwilliger Nutzungstausch sowie Infrastrukturmaßnahmen (Planung und Herstellung von Verbindungswegen zu Almen und Alpen, Einzelhöfen und Weilern sowie von Feld- und Waldwegen; Planung und Herstellung von Struktur- und Landschaftselementen sowie Streuobstbäume). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Maßnahme und der Antragstellerin oder dem Antragsteller. Der Gesamtzuwendungsbedarf Ihres Vorhabens darf nicht weniger als EUR 25.000 betragen (Bagatellgrenze), ausgenommen sind reine Bodenordnungsverfahren sowie Maßnahmen der Vorbereitung von Vorhaben.

Fördersatz und Höhe

Der Förderbetrag liegt bei ab 25.000 €.

Frist und Status

Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme stellen.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Teilnehmergemeinschaften, die Verbände für Ländliche Entwicklung, der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern, Kommunen, einzelne Beteiligte und sonstige geeignete Träger sowie die Tauschpartner im freiwilligen Landtausch und im freiwilligen Nutzungstausch.

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Häufige Fragen zu Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE)

Wer kann Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) beantragen?

Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung

Wie hoch ist die Förderung bei Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE)?

Förderbetrag: ab 25.000 €.

Bis wann kann man Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) beantragen?

Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme stellen.

Wer ist Fördergeber von Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE)?

Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

  • → Fördermittel Bayern
  • → Fördermittel für Vereine
  • → Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen
  • → Förderprogramm Energiekonzepte und kommunale Energienutzungspläne
  • → Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald

Auf einen Blick

Förderbetrag
ab 25.000 €
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Bayern

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