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Antrag möglichZuschuss

Ergänzende Nahverkehrsangebote zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum – Förderung in Bayern

Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 23 Tagen

Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) insbesondere im ländlichen Raum Bayerns planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommune.

Was wird gefördert?

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei Verkehrsprojekten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zur Verbesserung der Mobilität in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf beziehungsweise im ländlichen Raum, um die Erschließung im ÖPNV in allen Landesteilen Bayerns auszubauen und die Fahrtmöglichkeiten ganztägig zu verbessern. Dabei hat der Freistaat ein besonderes Interesse an der Förderung von Angeboten mit sauberen leichten Nutzfahrzeugen, am Einsatz hochautomatisierter Fahrzeuge (Level 4) und autonomer Fahrzeuge (Level 5) sowie neuer, serienreifer Technologien in der Mobilität. Sie bekommen die Förderung vor allem für die Einrichtung und die wesentliche Erweiterung von flexiblen und bedarfsorientierten Bedienformen im ÖPNV sowie landkreisübergreifenden Expressbusverbindungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist im Rahmen einer Anschubfinanzierung degressiv gestaffelt und beträgt im 1. Jahr 65 Prozent, im 2. Jahr 55 Prozent, im 3. Jahr 45 Prozent, im 4. Jahr 40 Prozent und nach Ablauf der Anschubfinanzierung 35 Prozent der entstehenden Ausgaben der ÖPNV -Aufgabenträger für die Übernahme der Betriebskostendefizite. Für Projekte, die sich überwiegend in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf im Sinne des jeweils geltenden Landesentwicklungsprogramms befinden und/oder die vollständig mit sauberen leichten Nutzfahrzeugen betrieben werden, wird der Fördersatz um jeweils 5 Prozentpunkte erhöht. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahmen an die örtlich zuständige Bezirksregierung.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 35 %.

Frist und Status

Antrag vor Beginn der Maßnahmen stellen

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind ÖPNV -Aufgabenträger nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (Landkreise und kreisfreie Gemeinden).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Die Mehrzahl der Nutzplatzkilometer muss im ländlichen Raum gemäß dem Landesentwicklungsprogramm Bayern erbracht werden.

Ihr Projekt muss nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt werden beziehungsweise genehmigt sein.

Ihre flexiblen und bedarfsorientierten Mobilitätsangebote müssen im Rahmen einer Anschubfinanzierung neu eingeführt werden, mit einem vorhandenen Nahverkehrsplan oder mit dem bestehenden Taktverkehr verkehrlich im Einklang stehen, nach Ablauf der Anschubfinanzierung mit dem vorhandenen Verkehrsangebot im ÖPNV montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 8 bis 17 Uhr grundsätzlich eine etwa zweistündliche Fahrtmöglichkeit gewährleisten.

Bei Förderung flexibler und bedarfsorientierter Mobilitätsangebote dürfen je nach Vorhaben bestimmte Bevölkerungszahlen im Erschließungsgebiet nicht überschritten werden.

Ihre landkreisübergreifenden Expressbusverbindungen müssen mit der örtlichen Nahverkehrsplanung und der Bayerischen Eisenbahngesellschaft abgestimmt sein, mindestens 2 Landkreise erschließen sowie eine deutlich höhere durchschnittliche Reisegeschwindigkeit und eine geringere Haltestellendichte als der reguläre ÖPNV zur Naherschließung aufweisen.

Sie dürfen mit Ihrem Vorhaben vor der Antragstellung beginnen, wenn die Bewilligungsbehörde einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat.

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Häufige Fragen zu Ergänzende Nahverkehrsangebote zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum

Wer kann Ergänzende Nahverkehrsangebote zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum beantragen?

Kommune

Wie hoch ist die Förderung bei Ergänzende Nahverkehrsangebote zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum?

Förderquote: 35 %.

Bis wann kann man Ergänzende Nahverkehrsangebote zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum beantragen?

Antrag vor Beginn der Maßnahmen stellen

Wer ist Fördergeber von Ergänzende Nahverkehrsangebote zur Verbesserung der Mobilität im ländlichen Raum?

Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Quelle: foerderdatenbank.de.

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Auf einen Blick

Förderquote
35 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
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