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Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Öffentlicher Personennahverkehr – Förderung in Baden-Württemberg

Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft vor 104 Tagen

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Kommunen und Verkehrsunternehmen bei Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung.

Was wird gefördert?

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune oder Verkehrsunternehmen bei Vorhaben im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes. Sie erhalten die Förderung für Bau, Aus- oder Umbau von besonderen Fahrspuren für Omnibusse, Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Eisenbahnen, urbanen Seilbahnen und der integrierten Schnellbussysteme oder Spurbusse des ÖPNV, Grunderneuerungen von Verkehrswegen, Bau, Aus- oder Umbau von zentralen Omnibusbahnhöfen, Haltestellen und Haltestelleneinrichtungen, Bau, Aus- oder Umbau von Einrichtungen, die der Vernetzung verschiedener Mobilitätsformen mit dem öffentlichen Personennahverkehr dienen (multimodale Knoten), Aus- oder Umbau von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV, Maßnahmen zur Verbesserung und Erleichterung der Nutzung des ÖPNV (verkehrstelematische Anwendungen), Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Wasserstraßenkreuzungsgesetz, Beschaffung von Kraftomnibussen und Personenkraftwagen, Umbau und Nachrüstung bestehender verkehrswichtiger Anlagen und Einrichtungen des ÖPNV zur Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit, Bau, Aus- oder Umbau von Maßnahmen der Wiedervernetzung von Lebensräumen an Schienenverkehrswegen, Bau, Aus- oder Umbau von Schnittstellen des Güterverkehrs. Sie bekommen die Förderung als Festbetrag (Höchstbetrag). Dieser beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie eine Förderung von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 50 %.

Frist und Status

Reichen Sie bitte Ihre Anmeldung zur Aufnahme in das Programm spätestens bis zum 31.10. für das Folgejahr ein.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg.

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen sowie öffentliche Unternehmen (Unternehmen mit Kapitalanteil von mehr als 50 Prozent von Gebietskörperschaften), kommunale Eigenbetriebe sowie private Unternehmen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihr Vorhaben muss in ein Förderprogramm des Landes aufgenommen werden, nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Lärmsituation oder der Luftsituation dringend erforderlich sein, die Ziele der Raumordnung beachten und deren Grundsätze berücksichtigen, in einem Generalverkehrsplan, in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan bzw.

qualifizierten Fachkonzept, in einem Lärmaktionsplan oder in einem Luftreinhalteplan vorgesehen sein, bau-, Verkehrs- und betriebstechnisch einwandfrei, die natürlichen Ressourcen und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und umsetzbar sein, die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den rechtlichten Vorschriften der Barrierefreiheit entsprechen.

Sie haben vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht mit dem Vorhaben begonnen.

Je nach Vorhaben müssen Sie weitere spezifische Voraussetzungen erfüllen.

Sie müssen darlegen, ob und gegebenenfalls welche Zusammenhänge zwischen dem Vorhaben des ÖPNV und dem städtebaulichen Vorhaben bestehen und mit welchem Ergebnis die Vorhaben aufeinander abgestimmt sind.

Antragsentwurf für dieses Programm

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Häufige Fragen zu Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Öffentlicher Personennahverkehr

Wer kann Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Öffentlicher Personennahverkehr beantragen?

Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung

Wie hoch ist die Förderung bei Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Öffentlicher Personennahverkehr?

Förderquote: 50 %.

Bis wann kann man Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Öffentlicher Personennahverkehr beantragen?

Reichen Sie bitte Ihre Anmeldung zur Aufnahme in das Programm spätestens bis zum 31.10. für das Folgejahr ein.

Wer ist Fördergeber von Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Öffentlicher Personennahverkehr?

Fördergeber ist Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg. Quelle: foerderdatenbank.de.

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Auf einen Blick

Förderquote
50 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Baden-Württemberg