Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau – Förderung in Baden-Württemberg
Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Stand: August 2026 · Aktualisiert vor 25 Tagen
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Kommunen bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaus zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind: Kommune.
Was wird gefördert?
Fördersatz und Höhe
Die Förderquote beträgt 50 %. Der Förderbetrag liegt bei ab 100.000 €.
Frist und Status
Anmeldungen müssen bis zum 31.10. für das Folgejahr eingereicht werden.
Fördergeber und Antragstellung
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sowie bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen.
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Jetzt Projekt prüfenHäufige Fragen zu Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau
Wer kann Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau beantragen?
Kommune
Wie hoch ist die Förderung bei Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau?
Förderbetrag: ab 100.000 €. Förderquote: 50 %.
Bis wann kann man Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau beantragen?
Anmeldungen müssen bis zum 31.10. für das Folgejahr eingereicht werden.
Wer ist Fördergeber von Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau?
Fördergeber ist Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg. Quelle: foerderdatenbank.de.
Weitere Förderprogramme
Auf einen Blick
- Förderbetrag
- ab 100.000 €
- Förderquote
- 50 %
- Förderart
- Zuschuss
- Förderregion
- Baden-Württemberg