Fördergeber: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Stand: Oktober 2026 · Zuletzt geprüft vor 149 Tagen
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Gemeinden bei Rückbauvorhaben zur Beseitigung von Wohnungsleerständen.
Antragsberechtigt sind: Gemeinden.
Anträge müssen bis zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr eingereicht werden.
Fördergeber und Antragstelle: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
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Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern.
Sie reichen die Fördermittel weiter an natürliche und juristische Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines im Fördergebiet gelegenen Gebäudegrundstücks.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Als Gemeinde müssen Sie das entsprechende Fördergebiet durch Beschluss festlegen.
Die Maßnahmen müssen normalerweise auf Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts festgelegt werden und den Zielsetzungen des Konzepts entsprechen.
Das städtebauliche Entwicklungskonzept, das den Maßnahmen zugrundeliegt, muss Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielsetzungen enthalten.
Der Wohnungsleerstand muss bei mindestens 5 Prozent liegen.
Nicht gefördert werden unter anderem der Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen im Eigentum des Bundes oder des Landes, Maßnahmen, die gegen planungsrechtliche, denkmalpflegerische, städtebauliche oder baurechtliche Vorschriften verstoßen, der Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen sind, und der Rückbau von Wohnungen, die bei Antragstellung nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung nicht mehr zu einer dauernden wohnmäßigen Nutzung geeignet sind und als unbewohnbar gelten.
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Anträge müssen bis zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr eingereicht werden.
Fördergeber ist Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI). Quelle: foerderdatenbank.de.
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