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Zuwendungen zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten – Förderung in Mecklenburg-Vorpommern

Fördergeber: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft vor 104 Tagen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Gemeinden bei Rückbauvorhaben zur Beseitigung von Wohnungsleerständen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Gemeinden.

Was wird gefördert?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Gemeinde bei Rückbauvorhaben in Gebieten, die von Ihnen als Fördergebiet festgelegt worden sind. Sie erhalten die Förderung für einzelne Rückbaumaßnahmen, die Teil einer Gesamtmaßnahme sind und von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder auch Erbbauberechtigten der Gebäudegrundstücke durchgeführt werden. Dazu gehören die Freimachung von Wohnungen, der unmittelbare Rückbau (Kosten für den Abriss) und eine einfache Herrichtung des Grundstücks. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Frist und Status

Anträge müssen bis zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr eingereicht werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern.

Sie reichen die Fördermittel weiter an natürliche und juristische Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines im Fördergebiet gelegenen Gebäudegrundstücks.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Als Gemeinde müssen Sie das entsprechende Fördergebiet durch Beschluss festlegen.

Die Maßnahmen müssen normalerweise auf Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts festgelegt werden und den Zielsetzungen des Konzepts entsprechen.

Das städtebauliche Entwicklungskonzept, das den Maßnahmen zugrundeliegt, muss Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielsetzungen enthalten.

Der Wohnungsleerstand muss bei mindestens 5 Prozent liegen.

Nicht gefördert werden unter anderem der Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen im Eigentum des Bundes oder des Landes, Maßnahmen, die gegen planungsrechtliche, denkmalpflegerische, städtebauliche oder baurechtliche Vorschriften verstoßen, der Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen sind, und der Rückbau von Wohnungen, die bei Antragstellung nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung nicht mehr zu einer dauernden wohnmäßigen Nutzung geeignet sind und als unbewohnbar gelten.

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Häufige Fragen zu Zuwendungen zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten

Wer kann Zuwendungen zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten beantragen?

Gemeinden

Bis wann kann man Zuwendungen zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten beantragen?

Anträge müssen bis zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr eingereicht werden.

Wer ist Fördergeber von Zuwendungen zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten?

Fördergeber ist Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI). Quelle: foerderdatenbank.de.

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