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Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft vor 105 Tagen

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die Lebensbedingungen von Heimtieren verbessert werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: gemeinnützige Tierschutzvereine in Sachsen.

Was wird gefördert?

Der Freistaat Sachsen fördert Maßnahmen zur Verbesserung der Aufnahme, Unterbringung und Pflege von Heimtieren und in Einzelfällen von Nutztieren. Sie erhalten die Förderung für investive Maßnahmen zur Schaffung von Plätzen in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes für Heimtiere (Sachkosten) Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt bei investiven Maßnahmen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Eine Beteiligung der Kommunen wird erwartet; sonstigen Maßnahmen für Personalausgaben und Sachausgaben (wie Betrieb des Tierheims, Beförderung von Tieren zur tierärztlichen Versorgung und Fortbildungen im Bereich Tierschutz) 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal EUR 5.800 je Tierschutzverein und Jahr sowie für Impfungen, Gerätebeschaffungen und Tierarztgebühren bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ihren Antrag für investive Maßnahmen stellen Sie bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bis zum 15.3. eines Jahres bei der Landesdirektion Sachsen. Ihren Antrag für Personalausgaben und Sachausgaben können Sie jederzeit bei der Landesdirektion Sachsen einreichen.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 90 %. Der Förderbetrag liegt bei bis 5.800 €.

Frist und Status

Anträge für investive Maßnahmen müssen bis zum 15. März eines Jahres eingereicht werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Tierschutzvereine in Sachsen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen die Maßnahmen in Sachsen durchführen.

Antragsentwurf für dieses Programm

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Häufige Fragen zu Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes

Wer kann Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes beantragen?

gemeinnützige Tierschutzvereine in Sachsen

Wie hoch ist die Förderung bei Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes?

Förderbetrag: bis 5.800 €. Förderquote: 90 %.

Bis wann kann man Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes beantragen?

Anträge für investive Maßnahmen müssen bis zum 15. März eines Jahres eingereicht werden.

Wer ist Fördergeber von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes?

Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
bis 5.800 €
Förderquote
90 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Sachsen