Fördergeber: Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Stand: Oktober 2026 · Zuletzt geprüft vor 133 Tagen
Landwirtschaftliche Unternehmen können Zuschüsse für Investitionen zur Diversifizierung ihrer Einkommensquellen erhalten.
Antragsberechtigt sind: landwirtschaftliche Unternehmen.
Die Förderquote beträgt 25 %. Der Förderbetrag liegt bei ab 30.000 €.
Anträge müssen bis zum 1. Januar eines Jahres eingereicht werden.
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäß KMU -Definition der EU.
Ihr Unternehmen muss mehr als 25 Prozent seiner Umsatzerlöse durch Bodenbewirtschaftung oder bodengebundene Tierhaltung erzielen, die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (Paragraf 1 Absatz 2 ALG) erreichen oder überschreiten oder einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, der unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihre Investitionen müssen die Bedingungen der ELER -Verordnung (Artikel 5) sowie für De-minimis-Beihilfen erfüllen.
Wenn Sie im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ investieren, können Sie die Förderung nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten erhalten.
Bei Brennereien sind nur Investitionen in die Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion von bis zu 10 Hektoliter) zuwendungsfähig.
Sie müssen die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens und der Maßnahme anhand eines Investitionskonzepts nachweisen.
Die Summe Ihrer positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) darf bei der Antragstellung im Durchschnitt der letzten 3 Steuerbescheide EUR 110.000 pro Jahr nicht überschritten haben.
Bei Ehepaaren erhöht sich dieser Betrag auf EUR 140.000.
Sie müssen die Zweckbindungsfristen sowie die bestehenden Förderausschlüsse beachten.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen, die die Erzeugung von Anhang-I-Produkten betreffen, laufende Betriebsausgaben, die Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen sowie Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuerbaren Energien, die nach dem EEG förderfähig sind.
Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der geltenden EU -Verordnungen, des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014–2020 und der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung Ländlicher Räume (NRR).
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Jetzt Projekt prüfenlandwirtschaftliche Unternehmen
Förderbetrag: ab 30.000 €. Förderquote: 25 %.
Anträge müssen bis zum 1. Januar eines Jahres eingereicht werden.
Fördergeber ist Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz. Quelle: foerderdatenbank.de.
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