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Zoll – Zusammenarbeit im Zollwesen (2021–2027) – Förderung in bundesweit

Fördergeber: Europäische Kommission

Stand: August 2026 · Aktualisiert vor 22 Tagen

Das Programm unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in der gesamten EU.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Öffentliche Einrichtungen, Zollbehörden.

Was wird gefördert?

Das Programm unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in der gesamten EU und schützt damit die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Schwerpunkte der Förderung sind dabei die Vorbereitung und die einheitliche Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik, die Zusammenarbeit im Zollwesen, der Aufbau von Verwaltungskapazitäten und von IT-Kapazitäten, Förderung von Innovationen im Bereich der Zollpolitik. Ziel ist es, den Binnenmarkt durch die Zusammenarbeit der Teilnehmerländer sowie ihrer Zollbehörden zu stärken und vor illegalem Handel zu schützen. Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Die Höhe der Förderung beträgt maximal 100% der förderfähigen Kosten. Darüber hinaus können auch Aufträge auf der Grundlage öffentlicher Ausschreibungen vergeben werden. Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage jährlicher Arbeitsprogramme, in denen die zu fördernden Maßnahmen sowie die erwarteten Ergebnisse, die Art der Durchführung, die Finanzierungsbeträge sowie der Zeitplan festgelegt werden.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 100 %.

Frist und Status

Aktuelle Antragsfrist: 31. Dezember 2027. Laufzeit des Programms bis zum 31. Dezember 2027

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Europäische Kommission.

Kombinierbarkeit

Dieses Programm gehört zur Förder-Gruppe „eu_zoll_zusammenarbeit“. Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Voraussetzungen

Teilnahmeberechtigt sind die Zollbehörden sowie ggf.

weitere Stellen in den teilnehmenden Ländern, die für die Verwaltung der Zölle oder zollbezogene Tätigkeiten zuständig sind.

Nicht förderfähig

  • Keine spezifischen Ausschlüsse angegeben.

Antragsentwurf für dieses Programm

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Vier kurze Angaben zu eurem Verein — und ihr seht sofort einen strukturierten Antragsentwurf mit den 6 Standard-Abschnitten. Kostenlose Vorschau, kein Konto nötig.

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Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an — oder 89 € pro Jahr für unbegrenzte Entwürfe zu allen Programmen.

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Häufige Fragen zu Zoll – Zusammenarbeit im Zollwesen (2021–2027)

Wer kann Zoll – Zusammenarbeit im Zollwesen (2021–2027) beantragen?

Öffentliche Einrichtungen, Zollbehörden

Wie hoch ist die Förderung bei Zoll – Zusammenarbeit im Zollwesen (2021–2027)?

Förderquote: 100 %.

Bis wann kann man Zoll – Zusammenarbeit im Zollwesen (2021–2027) beantragen?

Aktuelle Antragsfrist: 31. Dezember 2027. Laufzeit des Programms bis zum 31. Dezember 2027

Wer ist Fördergeber von Zoll – Zusammenarbeit im Zollwesen (2021–2027)?

Fördergeber ist Europäische Kommission. Quelle: foerderdatenbank.de.

Ist Zoll – Zusammenarbeit im Zollwesen (2021–2027) mit anderen Förderungen kombinierbar?

Zur Kombinierbarkeit gehört Zoll – Zusammenarbeit im Zollwesen (2021–2027) zur Gruppe „eu_zoll_zusammenarbeit". Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar; eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderquote
100 %
Förderart
Zuschuss
Antragsfrist
31. Dezember 2027
Förderregion
bundesweit