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Umsetzung inklusiver Maßnahmen (RL Inklusion) – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

Stand: Juli 2026 · Geprüft vor 58 Tagen

Der Freistaat Sachsen unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Inklusion gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Öffentliche Einrichtung, Forschungseinrichtung, Verband/Vereinigung.

Was wird gefördert?

Die Förderung erhalten Sie für Sensibilisierungsmaßnahmen, die zu einer Bewusstseinsbildung für die Belange behinderter Menschen beitragen, Maßnahmen zur Verbesserung der kommunikativen Barrierefreiheit sowie Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der umfassenden Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ihren Antrag richten Sie an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 100 %.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind landesfinanzierte Forschungseinrichtungen in Sachsen.

Institutionell geförderte Kultureinrichtungen können keine Anträge mehr stellen.

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Häufige Fragen zu Umsetzung inklusiver Maßnahmen (RL Inklusion)

Wer kann Umsetzung inklusiver Maßnahmen (RL Inklusion) beantragen?

Öffentliche Einrichtung, Forschungseinrichtung, Verband/Vereinigung

Wie hoch ist die Förderung bei Umsetzung inklusiver Maßnahmen (RL Inklusion)?

Förderquote: 100 %.

Wer ist Fördergeber von Umsetzung inklusiver Maßnahmen (RL Inklusion)?

Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderquote
100 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Sachsen