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Teilhabe am Arbeitsmarkt – Förderung in Bundesweit

Fördergeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 4 Tagen

Lohnkostenzuschuss für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse von langzeitarbeitslosen Menschen im SGB II-Leistungsbezug.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Langzeitarbeitslose Menschen im SGB II-Leistungsbezug und deren Arbeitgeber..

Was wird gefördert?

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es mit dem Instrument § 16i Sozialgesetzbuch II (SGB II) „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ einen neuen Lohnkostenzuschuss. Gefördert werden aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse für Menschen im SGB II-Leistungsbezug, die bereits mehrere Jahre arbeitslos sind. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, beim Jobcenter einen stufenweise sinkendenden Lohnkostenzuschuss zu beantragen. Die Laufzeit der Förderung beträgt maximal fünf Jahre. Die ersten zwei Jahre beläuft sich der Zuschuss auf 100 Prozent des Arbeitsentgelts, danach erfolgt eine jährliche Senkung auf 90, 80 bzw. 70 Prozent.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 100 %.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Voraussetzungen

Voraussetzungen werden vom zuständigen Jobcenter geprüft.

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Häufige Fragen zu Teilhabe am Arbeitsmarkt

Wer kann Teilhabe am Arbeitsmarkt beantragen?

Langzeitarbeitslose Menschen im SGB II-Leistungsbezug und deren Arbeitgeber.

Wie hoch ist die Förderung bei Teilhabe am Arbeitsmarkt?

Förderquote: 100 %.

Wer ist Fördergeber von Teilhabe am Arbeitsmarkt?

Fördergeber ist Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Quelle: senas_berlin.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderquote
100 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Bundesweit