Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 4 Tagen
Pauschale Zuwendung für soziale Zwecke in Landkreisen und kreisfreien Städten.
Antragsberechtigt sind: Landkreise, kreisfreie Städte.
Antragstellung? Ein Förderantrag ist nicht erforderlich Ausreichung Zuwendung: Mitteilung an Zuwendungsempfänger über voraussichtliche Höhe der Zuwendung bis zum 1
Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Im Bereich Psychiatrie und Suchthilfe: Förderungsvoraussetzung Sozialpsychiatrischer Dienst: Leitung, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes erfüllt.
Teilnahme der Sozialpsychiatrischen Dienste und psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen an der Psychiatrieberichterstattung.
Im Bereich Suchtberatungs- und -behandlungsstellen: Teilnahme der Einrichtungen an der Berichterstattung im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik.
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Jetzt Projekt prüfenLandkreise, kreisfreie Städte
Antragstellung? Ein Förderantrag ist nicht erforderlich Ausreichung Zuwendung: Mitteilung an Zuwendungsempfänger über voraussichtliche Höhe der Zuwendung bis zum 1
Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Quelle: sab.
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