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Sächsische Kommunalpauschalenverordnung – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 3 Tagen

Pauschale Zuwendung für soziale Zwecke in Landkreisen und kreisfreien Städten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Landkreise, kreisfreie Städte.

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm bietet eine pauschale Zuwendung für Vorhaben in sozialen Bereichen wie Pflege, Ehrenamt, Integration, Gesundheit und Versorgung, Psychiatrie und Suchthilfe, Teilhabe von Menschen mit Behinderung, sowie für die Seniorenpolitische Arbeit und Projekte für Kinder und Jugendliche.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Voraussetzungen

Im Bereich Psychiatrie und Suchthilfe: Förderungsvoraussetzung Sozialpsychiatrischer Dienst: Leitung, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes erfüllt.

Teilnahme der Sozialpsychiatrischen Dienste und psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen an der Psychiatrieberichterstattung.

Im Bereich Suchtberatungs- und -behandlungsstellen: Teilnahme der Einrichtungen an der Berichterstattung im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik.

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Häufige Fragen zu Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

Wer kann Sächsische Kommunalpauschalenverordnung beantragen?

Landkreise, kreisfreie Städte

Wer ist Fördergeber von Sächsische Kommunalpauschalenverordnung?

Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Quelle: sab.

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Auf einen Blick

Förderart
Zuschuss
Förderregion
Sachsen