Fördergeber: GKV-Spitzenverband
Stand: Oktober 2026 · Geprüft vor 61 Tagen
Förderung innovativer Versorgungsansätze zur Verbesserung der Situation pflegebedürftiger und pflegender Menschen.
Antragsberechtigt sind: Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Unternehmen, Verbände/Vereinigungen.
Die Förderquote beträgt bis zu 100 %. Der Förderbetrag liegt bei bis 3.000.000 €.
Das Programm läuft fortlaufend – Anträge sind laufend möglich.
Fördergeber und Antragstelle: GKV-Spitzenverband.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Dieses Programm gehört zur Förder-Gruppe „gkv_modellprogramm“. Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.
Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Verbände/Vereinigungen und Unternehmen.
Die Maßnahme muss innovativ sein und wissenschaftlichen Standards entsprechen.
Prüfen Sie mit dem kostenlosen KI-Matching, ob Modellprogramm zur Entwicklung oder Erprobung innovativer Versorgungsansätze nach § 8 Abs. 3a SGB XI zu Ihrem Vorhaben passt – und welche weiteren Programme in Frage kommen.
Jetzt Projekt prüfenBildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Unternehmen, Verbände/Vereinigungen
Förderbetrag: bis 3.000.000 €.
Das Programm läuft fortlaufend, Anträge sind jederzeit möglich.
Fördergeber ist GKV-Spitzenverband. Quelle: foerderdatenbank.de.
Zur Kombinierbarkeit gehört Modellprogramm zur Entwicklung oder Erprobung innovativer Versorgungsansätze nach § 8 Abs. 3a SGB XI zur Gruppe „gkv_modellprogramm". Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar; eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.
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