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Antrag möglichZuschuss

Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie) – Förderung in Nordrhein-Westfalen

Fördergeber: Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen

Wenn Sie eine Baumaßnahme für Sportstätten planen, um den Hochleistungssport zu fördern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung.

Was wird gefördert?

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Durchführung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten des Landes. Gefördert werden Vorhaben an der Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport, an Zuschauersportanlagen im besonderen Landesinteresse, Sportschulen, Pferderennbahnen sowie an der begleitenden sportfachlich notwendigen Infrastruktur (unter anderem Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen). Im Einzelnen bekommen Sie die Förderung für Neubaumaßnahmen,Umbaumaßnahmen bisher nicht sportlich genutzter Flächen und Räume für sportliche Nutzungszwecke,Erwerb/bauliche Herrichtung von Anlagen zur sportlichen Nutzung,Erwerb und Ertüchtigung,Modernisierungsmaßnahmen sowieInstandsetzungs- und Bauunterhaltungsmaßnahmen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Der Zuschuss beträgt normalerweise maximal 80 Prozent, im Einzelfall bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für nicht kommunale Antragstellerinnen und Antragsteller muss die Höhe des Zuschusses mehr als EUR 2.000 betragen, für kommunale Antragstellerinnen und Antragsteller mehr als EUR 12.500. Richten Sie Ihren Antrag bitte elektronisch und in zweifacher schriftlicher Ausfertigung an die zuständige Bezirksregierung.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 80 %. Der Förderbetrag liegt bei 2.000 € – 12.500 €.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände,gemeinnützige Sportorganisationen und sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowienatürliche Personen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen die Notwendigkeit der Baumaßnahme nachweisen.

Zudem muss eine befürwortende Stellungnahme des zuständigen Sportfachverbandes vorliegen.Beachten Sie bitte, dass bei Maßnahmen an Hochleistungssportstätten diese als Landesleistungsstützpunkt im besonderen Landesinteresse durch die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde anerkannt sein müssen,bei Maßnahmen an Zuschauersportstätten ein befürwortendes und begründendes Votum des zuständigen Sportfachverbandes zu Standort und Dimensionierung der Sportstätte sowie des Zuschauerbauwerks und die Darstellung der regelmäßig stattfindenden beziehungsweise geplanten Sportveranstaltungen im Rahmen des sportartspezifischen nationalen Wettkampfsystems beziehungsweise zur Anzahl geplanter beziehungsweise stattgefundener internationaler Wettkämpfe oder sonstiger erwarteter Sportgroßveranstaltungen vorliegen muss.

Sie müssen sportfachlich erforderliche bauliche Anforderungen sowie immissions-, naturschutzrechtliche und sonstige Rechtsvorschriften einhalten.Beachten Sie bitte, dass Sie eine Förderung nur für Baumaßnahmen erhalten können, die nicht überwiegend kommerziell genutzt werden, es sei denn, die Maßnahme ist von außeordentlichem Landesinteresse und anders nicht zu realisieren.Im Einzelfall müssen Sie ergänzende kommunale oder Bundesmittel sowie eine Beteiligung Dritter mit eigenem Interesse am Förderzweck bereitstellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag in elektronischer Form,schriftliche Ausfertigung des Antrags

Antragsentwurf für dieses Programm

Wir schreiben euch einen Entwurf für „Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie)"

Vier kurze Angaben zu eurem Verein — und ihr seht sofort einen strukturierten Antragsentwurf mit den 6 Standard-Abschnitten. Kostenlose Vorschau, kein Konto nötig.

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Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an.

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Häufige Fragen zu Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie)

Wer kann Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie) beantragen?

Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung

Wie hoch ist die Förderung bei Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie)?

Förderbetrag: 2.000 € – 12.500 €. Förderquote: 80 %.

Wer ist Fördergeber von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie)?

Fördergeber ist Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Quelle: foerderdatenbank.de.

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Auf einen Blick

Förderbetrag
2.000 € – 12.500 €
Förderquote
80 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Nordrhein-Westfalen

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