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Innovationsfonds – Förderung neuer Versorgungsformen und Versorgungsforschung – Förderung in bundesweit

Fördergeber: Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)

Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft vor 128 Tagen

Der Innovationsfonds unterstützt Projekte zu neuen Versorgungsformen und Versorgungsforschungsprojekten in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen.

Was wird gefördert?

Mit den Mittels aus dem Innovationsfonds unterstützt der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) Projekte zu neuen Versorgungsformen und Versorgungsforschungsprojekte in der gesetzlichen Krankenversicherung. In den folgenden Bereichen werden unter anderem Vorhaben gefördert: Versorgungsmodelle in strukturschwachen oder ländlichen Gebieten, Modellprojekte zur Arzneimitteltherapie sowie Arzneimitteltherapiesicherheit, Versorgungsmodelle unter Nutzung von Telemedizin, Telematik und E-Health, Versorgungsmodelle für spezielle Patientengruppen sowie Versorgungsforschung (themenspezifische sowie themenoffene Versorgungsforschung). Die Förderung kann bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 100 %.

Frist und Status

Bitte beachten Sie die in den jeweiligen Förderbekanntmachungen festgelegten Antragsfristen.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

Kombinierbarkeit

Dieses Programm gehört zur Förder-Gruppe „gba_innovationsfonds". Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind rechtsfähige und unbeschränkt geschäftsfähige Personen und Personengesellschaften, Forschungseinrichtungen und Vertragsparteien der Versorgungsverträge.

Ihre Arbeiten müssen für die Versorgungsqualität Relevanz besitzen und Versorgungsdefizite in der gesetzlichen Krankenversicherung mindern.

Nicht förderfähig

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem Produktinnovationen und Studien zur Erprobung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 137e SGB V.

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Häufige Fragen zu Innovationsfonds – Förderung neuer Versorgungsformen und Versorgungsforschung

Wer kann Innovationsfonds – Förderung neuer Versorgungsformen und Versorgungsforschung beantragen?

Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen

Wie hoch ist die Förderung bei Innovationsfonds – Förderung neuer Versorgungsformen und Versorgungsforschung?

Förderquote: 100 %.

Bis wann kann man Innovationsfonds – Förderung neuer Versorgungsformen und Versorgungsforschung beantragen?

Bitte beachten Sie die in den jeweiligen Förderbekanntmachungen festgelegten Antragsfristen.

Wer ist Fördergeber von Innovationsfonds – Förderung neuer Versorgungsformen und Versorgungsforschung?

Fördergeber ist Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Quelle: foerderdatenbank.de.

Ist Innovationsfonds – Förderung neuer Versorgungsformen und Versorgungsforschung mit anderen Förderungen kombinierbar?

Zur Kombinierbarkeit gehört Innovationsfonds – Förderung neuer Versorgungsformen und Versorgungsforschung zur Gruppe „gba_innovationsfonds". Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar; eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderquote
100 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
bundesweit