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Inklusionsscheck – Förderung in Nordrhein-Westfalen

Fördergeber: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft vor 104 Tagen

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Behinderungen im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe verbessert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen.

Was wird gefördert?

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Maßnahmen, mit denen inklusive Prozesse gefördert werden. Die Förderung erhalten Sie für Veranstaltungen, Publikationen, Ausstellungen, Aktivitäten im Kontext von Digitalisierung, Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungen, Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 2.000 EUR je Maßnahme. Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres über das Online-Förderportal ein, welches Sie über die Informationsseite des Inklusionsschecks erreichen (siehe weiterführende Links). Der Antrag muss eine kurze Beschreibung der Maßnahme und eine Aufstellung der berechneten förderfähigen Ausgaben enthalten.

Fördersatz und Höhe

Der Förderbetrag liegt bei 2.000 € – 2.000 €.

Frist und Status

Anträge müssen bis zum 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts im außergemeindlichen Bereich.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen Ihr Vorhaben in Nordrhein-Westfalen durchführen und es bis zum 31.

Dezember des jeweiligen Kalenderjahres abgeschlossen haben.

Bei Ihren Aufwendungen muss es sich um Sachausgaben handeln, die durch die beantragten Maßnahmen verursacht werden.

Sie dürfen keine andere öffentliche Förderung in Anspruch nehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kurze Beschreibung der Maßnahme,Aufstellung der berechneten förderfähigen Ausgaben

Antragsentwurf für dieses Programm

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Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an — oder 89 € pro Jahr für unbegrenzte Entwürfe zu allen Programmen.

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Häufige Fragen zu Inklusionsscheck

Wer kann Inklusionsscheck beantragen?

Privatpersonen, öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen

Wie hoch ist die Förderung bei Inklusionsscheck?

Förderbetrag: 2.000 € – 2.000 €.

Bis wann kann man Inklusionsscheck beantragen?

Anträge müssen bis zum 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden.

Wer ist Fördergeber von Inklusionsscheck?

Fördergeber ist Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
2.000 € – 2.000 €
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Nordrhein-Westfalen