Inklusionsscheck – Förderung in Nordrhein-Westfalen
Fördergeber: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: Juli 2026 · Geprüft vor 58 Tagen
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Maßnahmen zur Förderung inklusiver Prozesse.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen.
Was wird gefördert?
Fördersatz und Höhe
Der Förderbetrag liegt bei 2.000 € – 2.000 €.
Frist und Status
Anträge müssen bis zum 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden.
Fördergeber und Antragstellung
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts im außergemeindlichen Bereich.
Das Vorhaben muss in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden und bis zum 31.
Dezember des jeweiligen Kalenderjahres abgeschlossen sein.
Erforderliche Unterlagen
- Kurze Beschreibung der Maßnahme,Aufstellung der berechneten förderfähigen Ausgaben
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Jetzt Projekt prüfenHäufige Fragen zu Inklusionsscheck
Wer kann Inklusionsscheck beantragen?
Privatpersonen, öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen
Wie hoch ist die Förderung bei Inklusionsscheck?
Förderbetrag: 2.000 € – 2.000 €.
Bis wann kann man Inklusionsscheck beantragen?
Anträge müssen bis zum 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden.
Wer ist Fördergeber von Inklusionsscheck?
Fördergeber ist Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Quelle: foerderdatenbank.de.
Weitere Förderprogramme
Auf einen Blick
- Förderbetrag
- 2.000 € – 2.000 €
- Förderart
- Zuschuss
- Förderregion
- Nordrhein-Westfalen