Fördergeber: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie als Stadt- und Landkreis die Angebote der sozialpsychiatrischen Dienste ausbauen, die Vor- und Nachsorge sowie Krisenintervention für psychisch kranke oder aufgrund einer solchen Erkrankung behinderte Menschen leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Antragsberechtigt sind: Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg.
Der Förderbetrag liegt bei ab 27.000 €.
Erstantrag bis 15.10. des Vorjahres, Folgeanträge bis 28.2. des Förderjahres
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
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Antragsberechtigt sind die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg, die die Zuwendungen an Träger sozialpsychiatrischer Dienste weitergeben, sofern sie nicht selbst Träger sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Die Leistungen Ihres sozialpsychiatrischen Dienstes müssen aufsuchende sozialpsychiatrische Vorsorge, Nachsorge und psychosoziale Krisenintervention sowie die Vermittlung weitergehender Hilfen umfassen,von Fachkräften in einem bestimmten Einzugsbereich erbracht werden.
Als Träger der Dienste kommen vor allem in Betracht: gemeinnützige Träger der Wohlfahrtspflege,Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,gemeinnützige Gemeindepsychiatrische Zentren undGemeindepsychiatrische Verbünde (GPV) mit verbindlicher Kooperationsvereinbarung.
Ihr sozialpsychiatrischer Dienst muss sich in einen GPV auf der Ebene des Stadt- oder Landkreises einfügen und dort Funktionen übernehmen, die nach den im Beteiligungsprozess erstellten Qualitätskriterien bestimmt werden.Sie müssen sich mindestens in Höhe der Landesförderung an der Finanzierung beteiligen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen,Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung, Ergänzung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Gebäuden,sonstige abschreibungsfähige Anlagegütern wie Kraftfahrzeuge,Erwerb und Erschließung von Grundstücken,Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern.
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Förderbetrag: ab 27.000 €.
Erstantrag bis 15.10. des Vorjahres, Folgeanträge bis 28.2. des Förderjahres
Fördergeber ist Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Quelle: foerderdatenbank.de.
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