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Antrag möglichZuschuss

Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten (VwV-SpDi) – Förderung in Baden-Württemberg

Fördergeber: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen

Wenn Sie als Stadt- und Landkreis die Angebote der sozialpsychiatrischen Dienste ausbauen, die Vor- und Nachsorge sowie Krisenintervention für psychisch kranke oder aufgrund einer solchen Erkrankung behinderte Menschen leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg.

Was wird gefördert?

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Stadt- und Landkreis bei der Weiterentwicklung ambulanter Hilfen für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen durch Leistungen niedrigschwellig zugänglicher Einrichtungen im außerstationären gemeindenahen Netz der psychiatrischen Versorgung (sozialpsychiatrische Dienste). Sie bekommen die Förderung für laufende Personal- und Sachausgaben für die im kooperativen Zusammenschluss erbrachten Leistungen der sozialpsychiatrischen Dienste. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses wird nach festen Beträgen bemessen (Festbetragsfinanzierung) und berechnet sich aus der Gesamtsumme der gewährten Einzel-Festbeträge pro Stadt- und Landkreis. Der Einzel-Festbetrag beträgt EUR 27.000 für je 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Reichen Sie bitte Ihren Erstantrag spätestens zum 15.10. vor dem geplanten Förderjahr bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium ein. Sie müssen Folgeanträge spätestens am 28.2. des Förderjahres einreichen.

Fördersatz und Höhe

Der Förderbetrag liegt bei ab 27.000 €.

Frist und Status

Erstantrag bis 15.10. des Vorjahres, Folgeanträge bis 28.2. des Förderjahres

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg, die die Zuwendungen an Träger sozialpsychiatrischer Dienste weitergeben, sofern sie nicht selbst Träger sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Die Leistungen Ihres sozialpsychiatrischen Dienstes müssen aufsuchende sozialpsychiatrische Vorsorge, Nachsorge und psychosoziale Krisenintervention sowie die Vermittlung weitergehender Hilfen umfassen,von Fachkräften in einem bestimmten Einzugsbereich erbracht werden.

Als Träger der Dienste kommen vor allem in Betracht: gemeinnützige Träger der Wohlfahrtspflege,Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,gemeinnützige Gemeindepsychiatrische Zentren undGemeindepsychiatrische Verbünde (GPV) mit verbindlicher Kooperationsvereinbarung.

Ihr sozialpsychiatrischer Dienst muss sich in einen GPV auf der Ebene des Stadt- oder Landkreises einfügen und dort Funktionen übernehmen, die nach den im Beteiligungsprozess erstellten Qualitätskriterien bestimmt werden.Sie müssen sich mindestens in Höhe der Landesförderung an der Finanzierung beteiligen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen,Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung, Ergänzung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Gebäuden,sonstige abschreibungsfähige Anlagegütern wie Kraftfahrzeuge,Erwerb und Erschließung von Grundstücken,Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern.

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Häufige Fragen zu Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten (VwV-SpDi)

Wer kann Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten (VwV-SpDi) beantragen?

Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg

Wie hoch ist die Förderung bei Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten (VwV-SpDi)?

Förderbetrag: ab 27.000 €.

Bis wann kann man Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten (VwV-SpDi) beantragen?

Erstantrag bis 15.10. des Vorjahres, Folgeanträge bis 28.2. des Förderjahres

Wer ist Fördergeber von Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten (VwV-SpDi)?

Fördergeber ist Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

  • → Fördermittel Baden-Württemberg
  • → Fördermittel für Kommunen
  • → Förderung einer zukunftsfähigen Regionalentwicklung durch Innovationssysteme und Nachhaltigkeit (EFRE – RegioInn2030)
  • → Bauen und Wohnen Eigentumsfinanzierung BW – Z15-Darlehen (Basisförderung)
  • → Bauen und Wohnen Eigentumsfinanzierung BW – Z15-Darlehen

Auf einen Blick

Förderbetrag
ab 27.000 €
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Baden-Württemberg

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