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Förderung der Investitionen für die Reaktivierung oder Ertüchtigung von nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen – Förderung in Rheinland-Pfalz

Fördergeber: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft vor 106 Tagen

Wenn Sie in die nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen außerhalb des Rheinland-Pfalz-Taktes investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung.

Was wird gefördert?

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen an öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen ohne tägliche Personennahverkehre im Rheinland-Pfalz-Takt, die von nicht bundeseigenen Eisenbahnen betrieben werden. Sie bekommen die Förderung für einmalige Investitionen für die Reaktivierung oder nachhaltige Ertüchtigung (Gesamtmaßnahme) sowie entsprechende vorab erfolgende Planungsleistungen und auf mehrere Jahre verteilte Investitionen zur Erhaltung der Betriebssicherheit (Einzelmaßnahme). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Sie erhalten bei Gesamtmaßnahmen einen Zuschuss bis zu 85 Prozent, bei Einzelmaßnahmen bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 50 %.

Frist und Status

Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme zu stellen.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben einzelne kommunale Gebietskörperschaften (verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte), kommunale Zweckverbände, juristische Personen des privaten Rechts (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen sich spätestens bis zur Bewilligung der 1.

Zuwendung für eine Gesamt- oder Einzelmaßnahme verbindlich entscheiden.

Sie weisen die wirtschaftliche und rechtliche Tragfähigkeit der Maßnahme über den Zeitraum der Zweckbindung nach.

Sie halten die jeweiligen Zweckbindungsfristen ein.

Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Gesamtmaßnahmen 15 Jahre, bei Einzelmaßnahmen 10 Jahre.

Sie erwerben die zu der Eisenbahninfrastruktur gehörenden planfestgestellten Bahnflächen oder pachten im Rahmen eines langlaufenden Pachtvertrags (mindestens für den Zweckbindungszeitraum).

Sie müssen die Wirtschaftlichkeit Ihres Vorhabens durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nachweisen.

Sie erstellen die Prognose der touristischen Nutzerinnen und Nutzer auf der Grundlage eines entsprechenden regionalen touristischen Gesamtkonzeptes.

Daraus muss der Nutzen der touristischen Ausflugsverkehre auf der Schiene ersichtlich sein.

Antragsentwurf für dieses Programm

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Häufige Fragen zu Förderung der Investitionen für die Reaktivierung oder Ertüchtigung von nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen

Wer kann Förderung der Investitionen für die Reaktivierung oder Ertüchtigung von nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen beantragen?

Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung

Wie hoch ist die Förderung bei Förderung der Investitionen für die Reaktivierung oder Ertüchtigung von nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen?

Förderquote: 50 %.

Bis wann kann man Förderung der Investitionen für die Reaktivierung oder Ertüchtigung von nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen beantragen?

Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme zu stellen.

Wer ist Fördergeber von Förderung der Investitionen für die Reaktivierung oder Ertüchtigung von nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen?

Fördergeber ist Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau. Quelle: foerderdatenbank.de.

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Auf einen Blick

Förderquote
50 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Rheinland-Pfalz