Fördergeber: Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie in Hessen leben, aber in Ihr Herkunftsland zurückkehren oder in einen anderen Staat außerhalb der Europäischen Union weiterziehen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Drittstaatsangehörige, Asylbewerber.
Fördergeber und Antragstelle: Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind Asylbewerber und Asylbewerberinnen, deren Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet ist oder die nach Ablehnung/Rücknahme des Asylantrages zur Ausreise verpflichtet sind, sowie deren Ehegatte oder Ehegattin und deren minderjährige ledige Kinder undDrittstaatsangehörige, die aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen einen Aufenthaltstitel nach den §§ 22 bis 26 AufenthG besitzen, sowie deren Ehegatte beziehungsweise Ehegattin und deren minderjährige ledige Kinder.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie dürfen nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Kosten für die Rückkehr in Ihr Herkunftsland oder die Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat selbst übernehmen zu können.Es muss sich um eine erstmalige Hilfe handeln.Sie müssen einen bereits gestellten Asylantrag zurücknehmen,alle Rechtsbehelfe oder sonstigen Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Behörden oder Gerichten, die auf eine Sicherung des Aufenthaltes im Bundesgebiet gerichtet sind, zurücknehmen und auf das Einlegen von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln verbindlich verzichten und dies schriftlich erklären,auf nach dem Asylgesetz gewährte Rechtsstellungen verzichten undden Verzicht auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht erklären.
Sie müssen ein Pass- oder ein Passersatzpapier, das zur Einreise in Ihren Herkunftsstaat oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat berechtigt, vorlegen.Sie müssen sich verpflichten, spätestens 1 Monat nach der Bewilligung Ihres Antrags dauerhaft aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszureisen.
Sie erhalten keine Förderung für die Rückkehr oder die Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat der Europäischen Union.
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Fördergeber ist Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz. Quelle: foerderdatenbank.de.
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