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Antrag möglichZuschuss

Förderung besonderer Rundfunkprogramme – Förderung in Bayern

Fördergeber: Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen

Wenn Sie als kleiner oder mittelständischer Rundfunkprogrammanbieter eine Produktion zu kirchlichen, kulturellen, politischen oder sozialen Themen entwickeln, können Sie unter bestimmen Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kleine und mittelständische Rundfunkprogrammanbieter.

Was wird gefördert?

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien unterstützt Sie als kleinen oder mittelständischen Anbieter bei der Produktion von Sendungen, Sendereihen, Beiträge oder Rubriken in lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 2 Drittel der zuwendungsfähigen Kosten. Richten Sie Ihren Antrag bitte zu den im Internet veröffentlichten Einreichungsfristen an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM).

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 66.67 %.

Frist und Status

Anträge sind zu den im Internet veröffentlichten Einreichungsfristen einzureichen.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM).

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Anbietergesellschaften und -gemeinschaften im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Satz 4 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG),Anbieter einschließlich Spartenanbieter undgenehmigte Zulieferer von Programmteilen oder Programmen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Programme, die gefördert werden sollen, müssen inhaltlich überwiegend kulturelle, kirchliche, soziale und wirtschaftliche Themen behandeln,in der Regel Neu- und Eigenproduktionen sein, die inhaltlich und gestalterisch besonders aufwendig zu produzieren sind.

Sie müssen Ihren Sitz oder Wohnsitz in Deutschland haben,die Fördermittel vollständig in Bayern einsetzen unddas Programm oder den Programmteil erstmalig in Bayern ausstrahlen.

Eine spätere Verwertung außerhalb Bayerns ist möglich.

Nach Artikel 23 BayMG beauftragte Programme sind von der Förderung ausgeschlossen.

Nicht förderfähig sind allgemeine Verwaltungskosten, Leitungs- oder Satellitenkosten für die Zulieferung des Programms oder zur Einspeisung ins BK-Netz sowie technische Übertragungs- und Verbreitungskosten.

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Häufige Fragen zu Förderung besonderer Rundfunkprogramme

Wer kann Förderung besonderer Rundfunkprogramme beantragen?

Kleine und mittelständische Rundfunkprogrammanbieter

Wie hoch ist die Förderung bei Förderung besonderer Rundfunkprogramme?

Förderquote: 66.67 %.

Bis wann kann man Förderung besonderer Rundfunkprogramme beantragen?

Anträge sind zu den im Internet veröffentlichten Einreichungsfristen einzureichen.

Wer ist Fördergeber von Förderung besonderer Rundfunkprogramme?

Fördergeber ist Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM). Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

  • → Fördermittel Bayern
  • → Fördermittel für Unternehmen
  • → Gründungskredit Smart
  • → Wachstumsfonds Bayern 2
  • → Bayerisches Energiekreditprogramm / Energiekredit Regenerativ

Auf einen Blick

Förderquote
66.67 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Bayern

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