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Antrag möglichZuschuss

Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014 – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen

Wenn Sie ländliche Räume durch Maßnahmen der Flurbereinigung oder Landwirtschaftsanpassung oder durch Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune.

Was wird gefördert?

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung, die zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen. Sie erhalten die Förderung für die Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sowieMaßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, Förderbereich 1 – Integrierte Ländliche Entwicklung. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt für die Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 65 bis 90 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben,für Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung: Der Fördersatz richtet sich nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Regionalentwicklung, die durch gesonderten Aufruf bekannt gemacht werden. Stellen Sie Ihren Förderantrag bitte vor Beginn der Maßnahme bei den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 65 %.

Frist und Status

Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind für die Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz: Teilnehmergemeinschaften,deren Zusammenschlüsse,Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen,einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch – die Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen; für Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung: Gemeinden und Gemeindeverbände,Zusammenschlüsse regionaler Akteure mit eigener Rechtspersönlichkeit,natürliche Personen und Personengesellschaften,juristische Personen des privaten Rechts,Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse,Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowieeinzelne Beteiligte beziehungsweise Tauschpartner.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihre Maßnahmen zur Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) können nur in Orten bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.Ihre Maßnahmen im GAK-Rahmenplans zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung sind in Orten und deren Gemarkungen bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in LEADER-Gebieten förderfähig.

Antragsentwurf für dieses Programm

Wir schreiben euch einen Entwurf für „Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014"

Vier kurze Angaben zu eurem Verein — und ihr seht sofort einen strukturierten Antragsentwurf mit den 6 Standard-Abschnitten. Kostenlose Vorschau, kein Konto nötig.

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Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an.

Passt Ihr Projekt zu diesem Programm?

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Häufige Fragen zu Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014

Wer kann Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014 beantragen?

Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune

Wie hoch ist die Förderung bei Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014?

Förderquote: 65 %.

Bis wann kann man Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014 beantragen?

Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen.

Wer ist Fördergeber von Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014?

Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

  • → Fördermittel Sachsen
  • → Fördermittel für Vereine
  • → Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen
  • → InnoStartBonus
  • → Förderung des Nachwuchsleistungssports

Auf einen Blick

Förderquote
65 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Sachsen

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