Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie ländliche Räume durch Maßnahmen der Flurbereinigung oder Landwirtschaftsanpassung oder durch Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune.
Die Förderquote beträgt 65 %.
Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind für die Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz: Teilnehmergemeinschaften,deren Zusammenschlüsse,Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen,einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch – die Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen; für Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung: Gemeinden und Gemeindeverbände,Zusammenschlüsse regionaler Akteure mit eigener Rechtspersönlichkeit,natürliche Personen und Personengesellschaften,juristische Personen des privaten Rechts,Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse,Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowieeinzelne Beteiligte beziehungsweise Tauschpartner.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihre Maßnahmen zur Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) können nur in Orten bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.Ihre Maßnahmen im GAK-Rahmenplans zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung sind in Orten und deren Gemarkungen bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in LEADER-Gebieten förderfähig.
Antragsentwurf für dieses Programm
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Jetzt Projekt prüfenVerband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune
Förderquote: 65 %.
Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. Quelle: foerderdatenbank.de.
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