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Antrag möglichZuschuss

Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte – Förderung in Nordrhein-Westfalen

Fördergeber: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Stand: Oktober 2026 · Zuletzt geprüft vor 150 Tagen

Ärztinnen und Ärzte können Zuschüsse zur Verbesserung der hausärztlichen Versorgung in Nordrhein-Westfalen beantragen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Ärztinnen und Ärzte, medizinische Versorgungszentren.

Was wird gefördert?

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Ärztin oder Arzt bei Vorhaben zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Gemeinden, in denen diese durch das altersbedingte Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet ist oder auf mittlere Sicht gefährdet erscheint. Gefördert wird die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten, die eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt aufnehmen, die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Versorgungszentren, die Errichtung einer Lehrpraxis, die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten während der Praxisphase, die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahrs, die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs in die Allgemeinmedizin, der Erwerb von Zusatzqualifikationen von nichtärztlichem Praxispersonal. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 80 %. Der Förderbetrag liegt bei 500 € – 60.000 €.

Frist und Status

Antrag maximal 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme stellen.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Ärztinnen und Ärzte, die eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt aufnehmen und bei Antragstellung nicht älter als 60 Jahre sind, sowie Ärztinnen und Ärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die Ärztinnen und Ärzte bis zum 60.

Lebensjahr für eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt anstellen, eine Lehrpraxis zur hausärztlichen Versorgung errichten, in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung im Fördergebiet eine Weiterbildungsassistentin oder einen Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin beschäftigen, im Rahmen des „Qualifizierungsjahres“ in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt (Allgemeininternisten) beschäftigen, in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt beziehungsweise eine Fachärztin oder einen Facharzt aus Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung beschäftigen, in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung den Erwerb von Zusatzqualifikationen von bei ihnen beschäftigten nichtärztlichen Praxisassistentinnen und Praxisassistenten finanzieren.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen Ihr Vorhaben in einer als Fördergebiet ausgewiesenen Gemeinde durchführen.

Sie müssen eine vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet erhalten haben.

Die vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt im Fördergebiet muss innerhalb von 6 Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufgenommen werden.

Die hausärztliche Tätigkeit muss je nach Fördergebiet für 5 beziehungsweise 10 Jahre ausgeübt werden.

Sie erhalten die Förderung für eine Lehrpraxis nur für eine Fachärztin oder einen Facharzt für Allgemeinmedizin und wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Universität zur Erlangung des Titels „Akademische Lehrpraxis der Universität...“ erfüllt sind.

Beachten Sie bitte, dass die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung erfolgen und einen von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungsabschnitt in den Gebieten „Allgemeinmedizin“ oder „Innere und Allgemeinmedizin“ umfassen muss, die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahrs in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung erfolgen und einen von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungsabschnitt in den Gebieten „Allgemeinmedizin“ oder „Innere und Allgemeinmedizin“ umfassen muss, bei Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs in die Allgemeinmedizin die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Voraussetzung für den Quereinstieg in die Allgemeinmedizin erfolgreich geprüft haben muss und der Nachweis erbracht sein muss, dass eine zur Weiterbildung zugelassene Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung im Fördergebiet die Beschäftigung als „Quereinsteigerin/Quereinsteiger“ in Aussicht stellt (Entwurf Arbeitsvertrag).

Zusatzqualifikationen nichtärztlicher Praxisassistentinnen oder -assistenten nur gefördert werden, wenn die Qualifikation erfolgreich abgeschlossen wurde und Sie als Ärztin oder Arzt die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung gemäß Delegations-Vereinbarung vorlegen.

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Häufige Fragen zu Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte

Wer kann Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte beantragen?

Ärztinnen und Ärzte, medizinische Versorgungszentren

Wie hoch ist die Förderung bei Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte?

Förderbetrag: 500 € – 60.000 €. Förderquote: 80 %.

Bis wann kann man Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte beantragen?

Antrag maximal 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme stellen.

Wer ist Fördergeber von Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte?

Fördergeber ist Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

  • → Fördermittel Nordrhein-Westfalen
  • → Fördermittel für Unternehmen
  • → progres.nrw – Klimaschutz und Energie NRW
  • → NRW.BANK.Konsortialkredit gewerbliche Wirtschaft
  • → Darlehen für Sportstätteninfrastruktur

Auf einen Blick

Förderbetrag
500 € – 60.000 €
Förderquote
80 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Nordrhein-Westfalen

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