Fördergeber: Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie Fachkräfte für die soziale Beratung von Geflüchteten beschäftigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts, Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus.
Der Förderbetrag liegt bei 53.300 € – 82.900 €.
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen den Bescheid der Finanzverwaltung, der eine Anerkennung Ihrer Gemeinnützigkeit für den Förderzeitraum umfasst, vorlegen.Das Personal in Ihrer Einrichtung muss über einschlägige fachliche Abschlüsse verfügen.
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Förderbetrag: 53.300 € – 82.900 €.
Fördergeber ist Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen. Quelle: foerderdatenbank.de.
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