Fördergeber: Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse Betreuungsdienstleistungen in Anspruch nehmen möchten, um die soziale, wirtschaftliche und ökologische Leistung Ihres Waldbesitzes zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Unternehmen.
Die Förderquote beträgt 30 %. Der Förderbetrag liegt bei ab 2.000 €.
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde anerkannt beziehungsweise deren Satzung von der zuständigen Behörde genehmigt ist.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihre Forstfläche muss in Nordrhein-Westfalen liegen.Die Betreuungsleistungen müssen dem Leistungsverzeichnis (Anlage der Richtlinie) entsprechen.Das Gültigkeitsdatum des vorliegenden Forsteinrichtungswerks darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.Die Betreuungsdienstleistungen müssen Sie durch fachkundiges Personal erbringen lassen (eigenes Personal oder beauftragte Dritte).Werden die Betreuungsdienstleistungen durch Ihr eigenes Personal erbracht, müssen Sie schriftlich erklären, dass das Personal unparteiisch ist und dass kein Interessenkonflikt besteht.
Beauftragen Sie Dritte, müssen diese erklären, dass sie unparteiisch sind und kein Interessenkonflikt besteht.
Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz werden nicht gefördert.
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Förderbetrag: ab 2.000 €. Förderquote: 30 %.
Fördergeber ist Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Quelle: foerderdatenbank.de.
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