Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie als Kommune Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung im ländlichen Raum planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Antragsberechtigt sind: Kommunen im ländlichen Raum.
Die Förderquote beträgt 80 %. Der Förderbetrag liegt bei 10.000 € – 150.000 €.
Anträge müssen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme gestellt werden.
Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind Gemeinden im ländlichen Raum mit höchstens 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von ihnen geführten Unternehmen sowie deren gemeindliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern,Gemeinden im ländlichen Raum mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und höchstens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit Sitz in Bayern, die zudem zu den Räumen mit besonderem Handlungsbedarf nach Landesentwicklungsprogramm Bayern zählen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Für die geplante Maßnahme muss Ihnen ein zustimmender Beschluss des jeweiligen Kollegialorgans vorliegen, zum Beispiel des Gemeinderats, der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrats oder der Gesellschafterversammlung.Sie müssen sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns bei der Planung des Projekts beteiligt wurde und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abgegeben hat.Sie sind verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheids mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind reine Machbarkeitsstudien.
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Förderbetrag: 10.000 € – 150.000 €. Förderquote: 80 %.
Anträge müssen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme gestellt werden.
Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. Quelle: foerderdatenbank.de.
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