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Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land – Förderung in bundesweit

Fördergeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft vor 128 Tagen

Förderung für Bürgerenergiegesellschaften zur Errichtung von Windenergieanlagen an Land.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Bürgerenergiegesellschaften.

Was wird gefördert?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt lokal agierende Bürgerenergiegesellschaften, die ein Projekt zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land umsetzen wollen. Gefördert werden Ihre Kosten für die Planung und Genehmigung einer Windenergieanlage, insbesondere: sämtliche Vorplanungskosten, beispielsweise für Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Kosten der Gutachten für die Änderung der Bauleitplanung, Kosten für die Datenermittlung für das jeweilige Projekt und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Kosten für notwendige Gutachten, wenn eine Änderung des Bebauungsplans für die Umsetzung des Projekts erforderlich ist, Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt soweit diese grundlegenden Fragen betreffen und nicht mit der Gründung einer (Bürgerenergie-) Gesellschaft verbunden sind. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 70 % der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten und ist auf maximal 300.000 EUR begrenzt. Sie müssen den Zuschuss zurückzahlen, wenn Sie für die jeweilige Windenergieanlage eine bestandskräftige Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erhalten haben. Ihren Förderantrag reichen Sie vor Beginn der Maßnahme beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein. Für die Erstellung Ihres Antrags nutzen Sie das elektronische Antragssystem easy-Online.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 70 %. Der Förderbetrag liegt bei bis 300.000 €.

Frist und Status

Aktuelle Antragsfrist: 31. Dezember 2026. Anträge können seit dem 01.07.2024 laufend gestellt werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE).

Kombinierbarkeit

Dieses Programm gehört zur Förder-Gruppe „bmwk_buergerenergie". Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Voraussetzungen

Antragsteller muss eine Gesellschaft aus mindestens 15 natürlichen Personen sein, die in einem bestimmten Umkreis um den Standort gemeldet sind.

Nicht förderfähig

  • Kommunen
  • der Bund
  • die Bundesländer
  • Hersteller von Windenergieanlagen und Antragsteller in Insolvenzverfahren.

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Häufige Fragen zu Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land

Wer kann Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land beantragen?

Bürgerenergiegesellschaften

Wie hoch ist die Förderung bei Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land?

Förderbetrag: bis 300.000 €. Förderquote: 70 %.

Bis wann kann man Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land beantragen?

Aktuelle Antragsfrist: 31. Dezember 2026. Anträge können seit dem 01.07.2024 laufend gestellt werden.

Wer ist Fördergeber von Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land?

Fördergeber ist Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE). Quelle: foerderdatenbank.de.

Ist Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land mit anderen Förderungen kombinierbar?

Zur Kombinierbarkeit gehört Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land zur Gruppe „bmwk_buergerenergie". Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar; eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
bis 300.000 €
Förderquote
70 %
Förderart
Zuschuss
Antragsfrist
31. Dezember 2026
Förderregion
bundesweit