Zuschuss zur Schaffung von Frauenhausplätzen – Förderung in Schleswig-Holstein
Fördergeber: Land Schleswig-Holstein
Stand: September 2026 · Aktualisiert vor 14 Tagen
Das Land Schleswig-Holstein fördert investive Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Frauenhausplätze zur Unterstützung von gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind: Kreise, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände, gemeinnützige Träger.
Was wird gefördert?
Fördersatz und Höhe
Die Förderquote beträgt 90 %. Der Förderbetrag liegt bei ab 50.000 €.
Frist und Status
Antragstellung ist erst nach erfolgreicher Auswahl des Vorhabens möglich.
Fördergeber und Antragstellung
Fördergeber und Antragstelle: Land Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Kreise, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und gemeinnützige Träger.
Erforderliche Unterlagen
- Anmeldeformular Auswahlverfahren,Projekt- und Nutzungskonzept,Bauzeichnungen,Baubeschreibung,Wohnflächenberechnung,Kostenberechnung nach DIN 276,Bauzeitenplan,Finanzierungsplan,Nachweis der langfristigen Nutzbarkeit,Betriebskonzept für das Frauenhaus
Antragsentwurf für dieses Programm
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Jetzt Projekt prüfenHäufige Fragen zu Zuschuss zur Schaffung von Frauenhausplätzen
Wer kann Zuschuss zur Schaffung von Frauenhausplätzen beantragen?
Kreise, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände, gemeinnützige Träger
Wie hoch ist die Förderung bei Zuschuss zur Schaffung von Frauenhausplätzen?
Förderbetrag: ab 50.000 €. Förderquote: 90 %.
Bis wann kann man Zuschuss zur Schaffung von Frauenhausplätzen beantragen?
Antragstellung ist erst nach erfolgreicher Auswahl des Vorhabens möglich.
Wer ist Fördergeber von Zuschuss zur Schaffung von Frauenhausplätzen?
Fördergeber ist Land Schleswig-Holstein. Quelle: ibsh.
Weitere Förderprogramme
Auf einen Blick
- Förderbetrag
- ab 50.000 €
- Förderquote
- 90 %
- Förderart
- Zuschuss
- Förderregion
- Schleswig-Holstein