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Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Förderung in Baden-Württemberg

Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Stand: September 2026 · Geprüft vor 54 Tagen

Wenn Sie Investitionen in die kommunale Verkehrsinfrastruktur planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommune, Unternehmen.

Was wird gefördert?

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei Investitionen in die kommunale Infrastruktur, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Sie bekommen die Förderung im Teilprogramm „Kommunaler Straßenbau“ unter anderem für Bau-, Ausbau- oder Umbauvorhaben für kommunale Straßen, Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen, verkehrsbezogene Maßnahmen zur Luftreinhaltung, Modernisieren von Brücken, Teilprogramm „Öffentlicher Personennahverkehr“ (ÖPNV) unter anderem für den Bau von Verkehrswegen der Straßen- und Eisenbahnen, das Einrichten von Bussonderspuren, den Bau, Aus- und Umbau von multimodalen Knoten sowie den barrierefreien Umbau von ÖPNV -Haltestellen, Teilprogramm „Rad- und Fußverkehr“ unter anderem für Neu-, Aus- und Umbau von Rad- und Fußwegen (zum Beispiel Querungsanlagen), Zählstellen, wegweisende Beschilderung sowie Fahrradabstellanlagen und Toilettenanlagen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie einen Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen. Anmeldungen zur Aufnahme in das Programm reichen Sie zu bestimmten Terminen bei dem zuständigen Regierungspräsidium ein.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 50 %.

Frist und Status

Anmeldungen zur Aufnahme in das Programm reichen Sie zu bestimmten Terminen bei dem zuständigen Regierungspräsidium ein.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg.

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sowie bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen.

Bei Vorhaben des ÖPNV, bei Maßnahmen der Vernetzung von Mobilitätsformen (insbesondere P+R- und B+R-Anlagen, multimodale Knoten) sowie bei Vorhaben im Bereich des Rad- und Fußverkehrs sind außerdem öffentliche Unternehmen (Unternehmen mit Kapitalanteil von mehr als 50 Prozent von Gebietskörperschaften), kommunale Eigenbetriebe sowie private Unternehmen antragsberechtigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihr Vorhaben muss in ein Förderprogramm des Landes aufgenommen werden, nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Lärmsituation oder der Luftsituation dringend erforderlich sein, die Ziele der Raumordnung beachten und deren Grundsätze berücksichtigen, in einem Generalverkehrsplan, in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan beziehungsweise qualifizierten Fachkonzept, in einem Lärmaktionsplan oder in einem Luftreinhalteplan vorgesehen sein, bau-, Verkehrs- und betriebstechnisch einwandfrei, die natürlichen Ressourcen und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und umsetzbar sein, die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den rechtlichten Vorschriften der Barrierefreiheit entsprechen.

Sie haben vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht mit dem Vorhaben begonnen.

Je nach Vorhaben müssen Sie weitere spezifische Voraussetzungen erfüllen.

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Häufige Fragen zu Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes

Wer kann Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes beantragen?

Kommune, Unternehmen

Wie hoch ist die Förderung bei Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes?

Förderquote: 50 %.

Bis wann kann man Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes beantragen?

Anmeldungen zur Aufnahme in das Programm reichen Sie zu bestimmten Terminen bei dem zuständigen Regierungspräsidium ein.

Wer ist Fördergeber von Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes?

Fördergeber ist Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg. Quelle: foerderdatenbank.de.

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Auf einen Blick

Förderquote
50 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Baden-Württemberg