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Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds – Förderung in bundesweit

Fördergeber: Die/Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Stand: September 2026 · Aktualisiert vor 15 Tagen

Der Fonds unterstützt die Entwicklung neuer Koproduktionen zwischen Deutschland und Frankreich.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Produzenten in Deutschland und Frankreich.

Was wird gefördert?

Für die Entwicklung neuer Koproduktionen stellt der deutsch-französische Projektentwicklungsfonds jährlich 200.000 EUR bereit. Die Förderung beträgt höchstens 50.000 EUR und darf maximal 70 % der Ausgaben für die Entwicklung umfassen. Antragsberechtigt sind in Deutschland und Frankreich ansässige Produzenten, die eine professionelle Filmausbildung abgeschlossen haben oder über Erfahrungen im Filmbereich verfügen. Für mindestens einen Antragstellenden muss das beantragte Projekt der erste oder zweite Kinofilm sein. Förderanträge müssen zeitgleich gestellt werden.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 70 %. Der Förderbetrag liegt bei bis 50.000 €.

Frist und Status

Aktuelle Antragsfrist: 15. September 2026. Einträge können bis zum 15.09.2026 eingereicht werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Die/Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM).

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Kombinierbarkeit

Dieses Programm gehört zur Förder-Gruppe „bkm_deutsch_franz_fonds“. Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind in Deutschland und Frankreich ansässige Produzenten, die eine professionelle Filmausbildung abgeschlossen haben oder über Erfahrungen im Filmbereich verfügen.

Für mindestens einen Antragstellenden muss das beantragte Projekt der erste oder zweite Kinofilm sein.

Antragsentwurf für dieses Programm

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Häufige Fragen zu Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds

Wer kann Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds beantragen?

Produzenten in Deutschland und Frankreich

Wie hoch ist die Förderung bei Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds?

Förderbetrag: bis 50.000 €. Förderquote: 70 %.

Bis wann kann man Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds beantragen?

Aktuelle Antragsfrist: 15. September 2026. Einträge können bis zum 15.09.2026 eingereicht werden.

Wer ist Fördergeber von Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds?

Fördergeber ist Die/Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Quelle: foerderdatenbank.de.

Ist Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds mit anderen Förderungen kombinierbar?

Zur Kombinierbarkeit gehört Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds zur Gruppe „bkm_deutsch_franz_fonds". Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar; eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
bis 50.000 €
Förderquote
70 %
Förderart
Zuschuss
Antragsfrist
15. September 2026
Förderregion
bundesweit