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Antrag möglichZuschuss

Denkmalförderrichtlinie – Förderung in Hessen

Fördergeber: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen

Wenn Sie Investitionen in die Erhaltung von Denkmalen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturdenkmälern, öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Unternehmen.

Was wird gefördert?

Das Land Hessen unterstützt Sie bei denkmalpflegerischen Vorhaben an hessischen Kulturdenkmälern oder an Teilen von diesen. Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen der Substanzerhaltung sowie für denkmalbedingte Mehraufwendungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung hängt von der Dringlichkeit der Maßnahme und der Bedeutung des Kulturdenkmals ab. Ihren Antrag richten Sie bitte bis spätestens 31.1. eines Jahres an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

Frist und Status

Anträge müssen bis spätestens 31.1. eines Jahres eingereicht werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer und erbbauberechtigte Personen des Kulturdenkmals,Inhaberinnen und Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts,Inhaberinnen und Inhaber eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages bei kleineren Vorhaben,Inhaberinnnen und Inhaber eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages, wenn sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder des Landes Hessen befindet,untere Denkmalschutzbehörden, um Ersatzvornahmen nach § 12 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) durchzuführen, soweit deren Haushaltsmittel hierfür erschöpft sind.

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer, ausländische Staaten sowie deren nachgeordnete Einrichtungen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen die zu fördernde Erhaltungsmaßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) abstimmen.Ihnen liegen die nach dem HDSchG erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen vor.Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichern.Sie dürfen mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Kostenschätzung mit Erläuterung der geplanten Leistungen,Finanzierungsplan,Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,Antrag auf dem beim LfDH erhältlichen Vordruck

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Häufige Fragen zu Denkmalförderrichtlinie

Wer kann Denkmalförderrichtlinie beantragen?

Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturdenkmälern, öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Unternehmen

Bis wann kann man Denkmalförderrichtlinie beantragen?

Anträge müssen bis spätestens 31.1. eines Jahres eingereicht werden.

Wer ist Fördergeber von Denkmalförderrichtlinie?

Fördergeber ist Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

  • → Fördermittel Hessen
  • → Fördermittel für Kommunen
  • → Sozialer Zusammenhalt
  • → Tourismusförderung Hessen
  • → ESF-Förderrichtlinie Berufliche Bildung – Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Berufsschule und Betrieb (QuABB)

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