Fördergeber: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie Investitionen in die Erhaltung von Denkmalen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturdenkmälern, öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Unternehmen.
Anträge müssen bis spätestens 31.1. eines Jahres eingereicht werden.
Fördergeber und Antragstelle: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer und erbbauberechtigte Personen des Kulturdenkmals,Inhaberinnen und Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts,Inhaberinnen und Inhaber eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages bei kleineren Vorhaben,Inhaberinnnen und Inhaber eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages, wenn sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder des Landes Hessen befindet,untere Denkmalschutzbehörden, um Ersatzvornahmen nach § 12 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) durchzuführen, soweit deren Haushaltsmittel hierfür erschöpft sind.
Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer, ausländische Staaten sowie deren nachgeordnete Einrichtungen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen die zu fördernde Erhaltungsmaßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) abstimmen.Ihnen liegen die nach dem HDSchG erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen vor.Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichern.Sie dürfen mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben.
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Anträge müssen bis spätestens 31.1. eines Jahres eingereicht werden.
Fördergeber ist Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur. Quelle: foerderdatenbank.de.
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