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Antrag möglichSonstiges

De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor – Förderung in bundesweit

Fördergeber: Europäische Kommission

Stand: Oktober 2026 · Geprüft vor 52 Tagen

Die De-minimis-Verordnung legt einen Schwellenwert für nationale Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor fest.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor.

Was wird gefördert?

Die De-minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Staatliche Beihilfen an Unternehmen sind grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind so gering, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Der Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor beträgt in einem Zeitraum von drei Jahren EUR 30.000, bei Vorliegen eines nationalen Zentralregisters EUR 40.000. Die Regelung gilt nur für transparente Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann.

Fördersatz und Höhe

Der Förderbetrag liegt bei bis 30.000 €.

Frist und Status

Das Programm läuft fortlaufend – Anträge sind laufend möglich.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Europäische Kommission.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Kombinierbarkeit

Dieses Programm gehört zur Förder-Gruppe „eu_de_minimis_fischerei“. Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Voraussetzungen

Die De-minimis-Verordnung gilt für Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor.

Nicht förderfähig

  • •Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gelten nicht als De-minimis-Beihilfen.

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Häufige Fragen zu De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

Wer kann De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor beantragen?

Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor

Wie hoch ist die Förderung bei De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor?

Förderbetrag: bis 30.000 €.

Bis wann kann man De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor beantragen?

Das Programm läuft fortlaufend, Anträge sind jederzeit möglich.

Wer ist Fördergeber von De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor?

Fördergeber ist Europäische Kommission. Quelle: foerderdatenbank.de.

Ist De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor mit anderen Förderungen kombinierbar?

Zur Kombinierbarkeit gehört De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor zur Gruppe „eu_de_minimis_fischerei". Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar; eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Weitere Förderprogramme

  • → Fördermittel für Unternehmen
  • → Bundesförderung für effiziente Gebäude - Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude
  • → Förderung von Maßnahmen der Schul- und Spielwegesicherung
  • → Transportkostenzuschuss (TKZ)

Auf einen Blick

Förderbetrag
bis 30.000 €
Förderart
Sonstiges
Förderregion
bundesweit

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