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Dezentrale Wohnangebote sowie Betreuungs- und Werkstattangebote für Menschen mit Behinderungen – Förderung in Baden-Württemberg

Fördergeber: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 5 Tagen

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Investitionen zur Schaffung dezentraler Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Einrichtungen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, andere gemeinnützige Träger, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie kommunale Gebietskörperschaften..

Was wird gefördert?

Das Land Baden-Württemberg unterstützt aus Landesmitteln und aus Mitteln des Ausgleichsabgabeaufkommens Investitionen zur Gestaltung einer zeitgemäßen, inklusiven, bedarfsgerechten, dezentralen und wohnortnahen Infrastruktur für Menschen mit Behinderungen. Sie bekommen die Förderung für den Erwerb, die Schaffung, die Erweiterung, den Umbau und die Modernisierung sowie im Ausnahmefall auch den Ersatzneubau von Wohnangeboten für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Unterbringungsbeschluss, Wohnstätten für behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten tätig sind, Förder- und Betreuungsgruppen, Werkstätten für behinderte Menschen, innovativen, inklusiven Beschäftigungsangeboten in Werkstätten sowie innovativen, inklusiven Angeboten der Tagesbetreuung. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Referat 21.

Frist und Status

Anträge müssen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme gestellt werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Einrichtungen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, anderer gemeinnütziger Träger, der Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie kommunaler Gebietskörperschaften.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Nachweis der Notwendigkeit des Vorhabens, Bestätigung des Bedarfs durch den Standortkreis, Eigenmittelanteil von mindestens 10 Prozent, Zweckbindungsfristen von 25 Jahren bei Baumaßnahmen und 10 Jahren bei Mietobjekten, neue, gemeindeintegrierte Projekte mit maximal 24 Plätzen.

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Häufige Fragen zu Dezentrale Wohnangebote sowie Betreuungs- und Werkstattangebote für Menschen mit Behinderungen

Wer kann Dezentrale Wohnangebote sowie Betreuungs- und Werkstattangebote für Menschen mit Behinderungen beantragen?

Einrichtungen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, andere gemeinnützige Träger, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie kommunale Gebietskörperschaften.

Bis wann kann man Dezentrale Wohnangebote sowie Betreuungs- und Werkstattangebote für Menschen mit Behinderungen beantragen?

Anträge müssen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme gestellt werden.

Wer ist Fördergeber von Dezentrale Wohnangebote sowie Betreuungs- und Werkstattangebote für Menschen mit Behinderungen?

Fördergeber ist Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Quelle: foerderdatenbank.de.

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Auf einen Blick

Förderart
Zuschuss
Förderregion
Baden-Württemberg