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Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ – Förderung in Bundesweit

Fördergeber: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 3 Tagen

Zuschuss von bis zu 100 Prozent für Baumaßnahmen an Hilfseinrichtungen für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Organisationen.

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm unterstützt Baumaßnahmen an Hilfseinrichtungen für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder. Gefördert werden Aus-, Um-, Neubau und Sanierung von Hilfseinrichtungen, wie der barrierefreie Ausbau von Frauenhäusern oder Fachberatungsstellen sowie die Schaffung neuer räumlicher Kapazitäten und innovativer Wohnformen. Auch der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für den Betrieb von Hilfseinrichtungen ist förderfähig.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 100 %.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Voraussetzungen

Auswahl der Projektidee durch die Bundesservice- und die Landesstelle.

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Häufige Fragen zu Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“

Wer kann Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ beantragen?

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Organisationen

Wie hoch ist die Förderung bei Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“?

Förderquote: 100 %.

Wer ist Fördergeber von Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“?

Fördergeber ist Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Quelle: sab.

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Auf einen Blick

Förderquote
100 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Bundesweit