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Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau – Förderung in Baden-Württemberg

Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 6 Tagen

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Kommunen bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaus zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommune.

Was wird gefördert?

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaus, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes. Sie erhalten die Förderung für den Bau, Ausbau oder Umbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen, verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, verkehrswichtigen außerörtlichen Straßen, dynamischen Verkehrsleit- und -informationssystemen, Umsteigeparkplätzen, Güterverkehrszentren einschließlich der dazugehörigen Rad- und Fußwege. Darüber hinaus können Sie eine Förderung bekommen für Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen, Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Wasserstraßenkreuzungsgesetz, verkehrsbezogene Maßnahmen zur Luftreinhaltung, Bau, Aus- oder Umbau von Maßnahmen der Wiedervernetzung von Lebensräumen an Straßen, Maßnahmen zur Modernisierung von Brücken. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie einen Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen. Ihr Mindestinvestitionsvolumen muss bei Straßenbauvorhaben mehr als EUR 100.000 und Lärmschutzmaßnahmen, Kreuzungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Luftreinhaltung und der Wiedervernetzung mehr als EUR 30.000 betragen.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 50 %. Der Förderbetrag liegt bei ab 100.000 €.

Frist und Status

Anmeldungen müssen bis zum 31.10. für das Folgejahr eingereicht werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sowie bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen.

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Häufige Fragen zu Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau

Wer kann Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau beantragen?

Kommune

Wie hoch ist die Förderung bei Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau?

Förderbetrag: ab 100.000 €. Förderquote: 50 %.

Bis wann kann man Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau beantragen?

Anmeldungen müssen bis zum 31.10. für das Folgejahr eingereicht werden.

Wer ist Fördergeber von Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau?

Fördergeber ist Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
ab 100.000 €
Förderquote
50 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Baden-Württemberg