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Ausgleich von außerordentlichen Mehrkosten beim Personal im Busgewerbe des ÖPNV – Förderung in Rheinland-Pfalz

Fördergeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft vor 106 Tagen

Wenn Sie trotz gestiegener Lohnkosten für das Personal im Busgewerbe des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) die Endkundenpreise für Menschen mit geringerem Einkommen bezahlbar halten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommune, Unternehmen.

Was wird gefördert?

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als kommunalen Aufgabenträger bei der Finanzierung der Lohnkostensteigerungen für das Personal im Busgewerbe des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Sie bekommen die Förderung für Mehrkosten, die sich aus den Tarifabschlüssen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V. (VAV) in den Jahren 2020 und 2021 und im Manteltarifvertrag 2022 ergeben, Mehrkosten infolge der Lohnkostensteigerungen für das Fahrpersonal von Subunternehmern sowie Mehrkosten von Unternehmen, die ihr Fahrpersonal nach anderen Tarifen als dem VAV-Tarif bezahlen (beispielsweise der Tarif der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft – EVG). Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Richten Sie bitte Ihren Antrag spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Förderjahres an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 50 %.

Frist und Status

Anträge müssen bis zum Ablauf des jeweiligen Förderjahres eingereicht werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die kommunalen Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Bei Unternehmen, die ihr Fahrpersonal nach anderen Tarifen als dem VAV-Tarif bezahlen, müssen Sie nachweisen, dass dieser Tarif in seiner Höhe unterhalb des VAV-Tarifs liegt und die Unternehmen ihren Beschäftigten deshalb einen Ausgleich bis zur Höhe des VAV-Tarifs zahlen müssen.

Sie müssen bei der Antragstellung Prognosen zu den Lohnkostensteigerungen für das jeweilige Ausgleichsjahr einreichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Prognosen zu den Lohnkostensteigerungen für das jeweilige Ausgleichsjahr

Antragsentwurf für dieses Programm

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Häufige Fragen zu Ausgleich von außerordentlichen Mehrkosten beim Personal im Busgewerbe des ÖPNV

Wer kann Ausgleich von außerordentlichen Mehrkosten beim Personal im Busgewerbe des ÖPNV beantragen?

Kommune, Unternehmen

Wie hoch ist die Förderung bei Ausgleich von außerordentlichen Mehrkosten beim Personal im Busgewerbe des ÖPNV?

Förderquote: 50 %.

Bis wann kann man Ausgleich von außerordentlichen Mehrkosten beim Personal im Busgewerbe des ÖPNV beantragen?

Anträge müssen bis zum Ablauf des jeweiligen Förderjahres eingereicht werden.

Wer ist Fördergeber von Ausgleich von außerordentlichen Mehrkosten beim Personal im Busgewerbe des ÖPNV?

Fördergeber ist Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität. Quelle: foerderdatenbank.de.

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