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Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden (RL AMW) – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium des Innern

Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft vor 105 Tagen

Wenn Sie Maßnahmen planen, um mehr Barrierefreiheit in Mietwohngebäuden zu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Eigentümer und Eigentümerinnen von Mietwohngebäuden in Sachsen.

Was wird gefördert?

Das Land Sachsen unterstützt Sie bei der vertikalen Erschließung von Mietwohnraum. Die Förderung erhalten Sie für die Errichtung oder Erneuerung von Personenaufzügen in oder an bestehenden Mietwohngebäuden mit mehr als 3 Geschossen und mehr als 6 Wohnungen, den Abbau von Barrieren im Zugangsbereich der Gebäude sowie Begleit- und Folgemaßnahmen. Sie erhalten die Förderung als Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben, mindestens jedoch EUR 80.000. Die Zinsverbilligung gilt für maximal 20 Jahre. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 100 %. Der Förderbetrag liegt bei ab 80.000 €.

Frist und Status

Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium des Innern.

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind: Eigentümer und Eigentümerinnen eines Grundstücks oder einer Wohnung oder Erbbauberechtigte an einem Grundstück jeweils mit einem bestehenden Mietwohngebäude in Sachsen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Das Gebäude muss spätestens am 31.12.1990 bezugsfertig gewesen sein.

Ihr Vorhaben muss zu einer dauerhaften Verbesserung des Gebrauchswertes führen.

Sie müssen das Gebäude ab dem 1.

Obergeschoss überwiegend für wohnungswirtschaftliche Zwecke nutzen.

Sie können dann eine Förderung erhalten, wenn die Leerstandsquote in der Gemeinde über 5 Prozent liegt.

Mit Ihrem Vorhaben müssen Sie zu einer Reduzierung des Leerstands im Gebäude, in der Kommune oder in der Region beitragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Förderung,Nachweis über die Nutzung des Gebäudes,Baupläne

Antragsentwurf für dieses Programm

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Häufige Fragen zu Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden (RL AMW)

Wer kann Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden (RL AMW) beantragen?

Eigentümer und Eigentümerinnen von Mietwohngebäuden in Sachsen

Wie hoch ist die Förderung bei Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden (RL AMW)?

Förderbetrag: ab 80.000 €. Förderquote: 100 %.

Bis wann kann man Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden (RL AMW) beantragen?

Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen

Wer ist Fördergeber von Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden (RL AMW)?

Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium des Innern. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
ab 80.000 €
Förderquote
100 %
Förderart
Darlehen
Förderregion
Sachsen