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Förderprogramm Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Rad- und Fußverkehr – Förderung in Baden-Württemberg

Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 5 Tagen

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Kommunen und Unternehmen bei der Verbesserung der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung.

Was wird gefördert?

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune oder Unternehmen bei verkehrswichtigen Maßnahmen der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes. Sie erhalten die Förderung unter anderem für Bau-, Ausbau- und Umbauvorhaben in folgenden Bereichen: verkehrswichtige Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur, zum Beispiel separat geführte Rad- und Fußverkehrsanlagen, Rad- und/oder Fußverkehrsanlagen im Zuge von nicht förderfähigen kommunalen Straßen, Fußverkehrsanlagen im Zuge von Landes- und Bundesstraßen in kommunaler Baulast, Radverkehrsinfrastruktur, zum Beispiel Schaffung Schutzstreifen, Radfahrstreifen, geschützte Radfahrstreifen, Fußverkehrsinfrastruktur, zum Beispiel Mittelinseln, Maßnahmen zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit des Kfz-Verkehrs, Fußgängerüberwege, Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur, zum Beispiel gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege, Fahrradabstellanlagen, Wiedervernetzung an Radwegen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie einen Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen. Bei Fahrradabstellanlagen, Fußgängerüberwegen, Sitzmöbeln und Sanitäranlagen bekommen Sie je nach Vorhaben eine Pauschale zwischen EUR 250,00 und EUR 90.000 je Objekt.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 50 %. Der Förderbetrag liegt bei 250 € – 90.000 €.

Frist und Status

Anmeldung zur Aufnahme in das Programm bis spätestens 30.9. für das Folgejahr.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, bevollmächtigte kommunale Baulastträger sowie öffentliche Unternehmen und private Unternehmen.

Das Vorhaben muss in ein Förderprogramm des Landes aufgenommen werden und bestimmte technische sowie rechtliche Voraussetzungen erfüllen.

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Häufige Fragen zu Förderprogramm Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Rad- und Fußverkehr

Wer kann Förderprogramm Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Rad- und Fußverkehr beantragen?

Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung

Wie hoch ist die Förderung bei Förderprogramm Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Rad- und Fußverkehr?

Förderbetrag: 250 € – 90.000 €. Förderquote: 50 %.

Bis wann kann man Förderprogramm Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Rad- und Fußverkehr beantragen?

Anmeldung zur Aufnahme in das Programm bis spätestens 30.9. für das Folgejahr.

Wer ist Fördergeber von Förderprogramm Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Rad- und Fußverkehr?

Fördergeber ist Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
250 € – 90.000 €
Förderquote
50 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Baden-Württemberg